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Gesundheitswesen
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2.
Die zahnärztliche Hilfeleistung ist seit Mitte Juni 1910 derart geregelt, daß die Kranken ihren Stadtarzt
hierwegen nicht mehr aufzusuchen brauchen, sondern sich unmittelbar an ein Mitglied des zahnärztlichen Bezirks—
vereins wenden können. 8 7 der Dienstanweisung und der unter J. dargelegte Grundsatz ist demnach hier nicht
anwendbar.
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Bei allen ÄÜberweisungen an einen Spezialarzt wollen auf alle Fälle die voraussichtlich erwachsenden
Kosten, wenigstens ungefähr, wenn möglich auch die voraussichtliche Dauer der spezialärztlichen Behandlung
angegeben werden. Das ist wegen der rechnerischen Behandlung dieser Fälle nötig. Das Gleiche gilt, wenn
die Verlängerung einer ursprünglich für kürzere Zeit vorgesehenen spezialärztlichen Behandlung geboten ist;
hier ist eine besondere Begutachtung und Berechnung erforderlich, wie auch die Patienten vorher um weitere
Kostenbewilligung nachsuchen müssen, da sonst ihnen gegenüber die Grundsätze von Ziffer 1l Abs. III zur An—
wendung kommen.
Im übrigen soll bezüglich der ärztlichen Behandlung der Schluß des 84 Abs. J der Dienstanweisung tun—
lichst die Richtschnur bilden.
Da der Magistrat nur bis zu den von ihm bewilligten Beträgen Zahlung leistet, muß er es ablehnen, über
allenfallsige höhere Rechnungen mit den Spezialärzten selbst zu verhandeln. Es ist vielmehr Sache der Be—
diensteten, sich mit denselben hierüber auseinander zu setzen.
Im allgemeinen werden aber seitens des Stadtmagistrats für die spezialärztliche Behandlung nur die
Mindestgebühren gemäß 82 Abs. II der Allerh. Verordnung vom 17. Oktober 1901 über die ärztlichen Gebühren
bezw. die Gebühren der Gemeindekrankenkasse als Ersatz gewährt.
Größere Operationen (z. B. auch gynäkologische Operationen oder solche bei Ohrenerkrankungen) werden
vom Magistrat niemals einem Spezialarzte übertragen, sondern der Kostenersparnis wegen immer im hiesigen
städtischen Kränkenhaus vorgenommen. Es ist shon mehrfach vorgekommen, daß Stadtarztpatienten aus per⸗
sönlicher Empfindlichkeit sich geweigert haben, zu diesem Zwecke ins städtische Krankenhaus zu gehen, und 3. B.
für gynäkologische Operationen Privatkliniken aufgesucht haben. Der Magistrat hat die Übernahme der Kosten
hierfür stets abgelehnt.
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Die Arzneiverordnungen sollen gemäß 8 10 der Dienstanweisung nach der Pharmacopoea ooconomica
der Nürnberger Gemeindekrankenkasse erfolgen. An deren Stelle sind nunmehr die Heilmittelvorschriften und
die Bäderordnung für die Gemeindekrankenkasse von 1910 getreten, und treten von selbst etwaige später noch
erscheinende Ersatz- und Zusatzvorschriften zu diesen.
Bei Entlassung von Schutzleuten aus der stadtärztlichen Behandlung wolle tunlichst darauf gesehen werden,
daß die Schutzleute noch den sie am Entlassungstage etwa treffenden Dienst antreten können. Da der Dienst—
wechsel stets um 114 Uhr vormittags eintritt, wäre die Entlassung immer vorher auf den Vormittag fest—
zusetzen. Um die Schutzleute hierüber kontrollieren zu können, ist es notwendig, daß außer dem Tage der Ent—
lassung auch deren Stunde auf den betreffenden Formularen vermerkt wird.
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Die Herren Stadtärzte werden ersucht, in Urlaubsfällen ihre Vertreter von der Dienstanweisung und
den vorstehenden Grundsätzen genau zu unterrichten, da eine Außerachtlassung derselben nicht selten (siehe 1)
einen Nachteil für die Patienten bedeutet.
Nach dem Gesamtberichte des städtischen Oberarztes kamen im Berichtsjahre in stadt—
ärztliche Behandlung 957 (427) Männer, 589 (366) Frauen, 910 (655) Kinder, zusammen 2456
(1 4448) Personen mit 3704 (2 609) Erkrankungen. Gegen das Vorjahr hat sich die Zahl der
behandelten Personen um 10os, die der Erkrankungen um Jl 0os vermehrt.
Unter den 910 (655) Kindern waren 465 (325) männlichen, 447 (330) weiblichen Geschlechts.
Von den Erkrankungen entfielen 2210 (1475) auf männliche, 1 494 (1224) auf weibliche
VPersonen.