Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1915 (1915 (1918))

Gemeindevertretung und -Verwaltung 
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In Ergänzung dieser Vollzugsbestimmungen wurde durch Personalausschußbeschluß vom 
.September 1915 und Magistratsgesamtbeschluß vom 3. September 1915 folgendes bestimmt. 
1. Bei Feststelling des Jahreseinkommens im Sinne des Abschnitts J Ziff. 1 Abs. 3 der Vollzugs— 
hestimmungen werden auch Zulagen, welche für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gewährt wurden, 
richt berücksichtigt. 
2. Im Sinne des Abschnittes II Ziffer 2 Abs. c der Vollzugsbestimmungen sollen auch ständige An— 
jestellte, welche Pensionen aus der Stadtkasse beziehen, von der Gewährung der Kriegsteuerungszulage ausgeschlossen 
ein, soferne ihr Jahreseinkommen mit Einschluß der Pension den Betrag von 1900 M oder 2100 A übersteigt. 
3. Aushilfskräfte, welche vorher nur an 3 Tagen in der Woche tätig waren und später ganzwöchig 
beschäftigt werden, haben die Teuerungszulage ohne einmonatige Wartezeit zu erhalten, wenn sie bereits bei 
halbwöchiger Beschäftigung eine Dienstzeit von einem Monat (-26 Arbeitstagen) im Sinne des Abschnitts II 
Ziff. 3 der Vollzugsbesticumungen zurückgelegt haben. Die Bewilligung der Kriegsteuerungszulage ist jedoch davon 
abhängig zu machen, daß die betreffenden Personen bei Übernahme in die ganzwöchige Beschäftigung keinen 
anderweitigen Erwerb haben. 
4. Wenn Mann und Frau zugleich im städtischen Dienst stehen, ist die Kriegsteuerungszulage für die 
Frau nur einmal auszuzaählen. 
5. Witwen von Kriegsteilnehmern, die aushilfsweise im städtischen Dienst beschäftigt werden, sind von 
der Gewährung der Kriegsteuerungszulage für sich und etwaige Kinder ausgeschlossen, sofern sie Anspruch auf 
die Kriegshinterbliebenenversorgung haben. 
6. Absatz J Ziffer 2b der Vollzugsbestimmungen wird wie folgt ergänzt: Ausgenommen sind vorbehaltlich der 
Bestimmungen in Ziff. 3 Abs. 2 die Schreiberlehrlinge, Anfangsschreiber, Schreiber und Assistenten, dann die Schreibge— 
hilfinnen mit einem Jahresgehalte bis zu 1440 4 einschließlich, soweit sie das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
7. Zu Abschnitt IIJ Ziffer 7: Den Aushilfskräften ist die Kriegsteuerungszulage auch für die Sonn— 
ind Feiertage auszuzahlen. Sofern jedoch Aushilfskräfte Urlaub ohne Tagegeldbezug erhalten, haben sie entsprechend 
der Bestimmung in Abschnitt II Ziffer 7 keinen Anspruch auf die Kriegsteuerungszulage auf Urlaubsdauer. 
8. Aushilfskräfte, welche freiwillig austreten, haben im Falle späterer Wiederaufnahme jeweils die 
einmonatige Wartezeit im Sinne des Abschnitts II Ziffer 3 der Vollzugsbestimmungen von neuem zu erfüllen. 
Sofern jedoch Aushilfskräfte wegen Einberufung zum Heeresdienst austreten müssen und nach etwaiger 
Entlassung aus dem Militärdienst im städtischen Dienste wieder verwendet werden, haben sie eine neuerliche Wartezeit 
richt zurückzulegen. 
* 
Außerdem wurde in Ergänzung der Vollzugsbestimmungen zur Gewährung einer 
Kriegsteuerungszulage an die städtischen Beamten und Lehrkräfte sowie die Aushilfskräfte 
durch Personalausschußbeschluß vom 22. September 1915 folgendes festgesetzt. 
1. Die in Abschnitt II Ziffer 2d der Vollzugsbestimmungen genannten Aushilfskräfte, welche nur an 
3 Tagen in der Woche im städtischen Dienste beschäftigt sind (Aushilfsboten, Aushilfsschreibkräfte usw.), dann 
die Hilfs- (Nacht-) Schutzleute sollen die Kriegsteuerungszulage vom 1. September 1915 an im Rahmen der 
Vollzugsbestimmungen wie die übrigen ständigen Beamten und Ausbilfskräfte erhalten, iedoch nur für die Tage 
hrer Dienstleistung. 
Ausgenommen sind jedoch die Hilfsbediensteten des Schlachthofes, da bereits deren Tagegeld vom 
i. September 1915 an auf Kriegsdauer von 4.MM 75 Fnauf 5 A erhöht wurde. 
2. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Angestellten und in sinngemäßer Auslegung der 
Vollzugsbestimmungen sollen rückwirkend vom 1. Juli 1915 an alle Angestellten bis zu einem Jahreseinkommen 
von 1900 4 (einschließlich der Kriegsteuerungszulage) und bis zu 2100 4 (einschließlich der Kriegsteuerungszu— 
age) die Kriegsteuerungszulage im Rahmen der Vollzuasbestimmungen erbalten. also auch iene mit über 1800 4 
uind über 2000 Mß Jahreseinkommen. 
Die Höchstgrenze von 1900.M und 2100 4 einschließlich der Kriegsteuerungszulage darf aber auf 
keinen Fall überschritten werden. Es erhält z. B. ein Funktionär mit 1950 . 100 M Zulage — zusammen 
2050 MA Jabreseinkommen nunmehr die Krieasssteuerunaszulage bis zum Höchstbetraage von 2 100 4 
* 
Da die Teuerungsverhältnisse, die zur Bewilligung der Kriegsteuerungszulage für 
1Monate, d. i. bis 31. Oktober 1915 geführt haben, auch nach diesem Zeitpunkte noch fort— 
dauerten, haben die beiden gemeindlichen Kollegien am 16. und 19. Oktober 1915 beschlossen, 
daß die Kriegsteuerungszulage für die ständigen Beamten und Lehrkräfte sowie für die 
unständigen Aushilfsbeamten und Aushilfslehrkräfte im Hauptberufe vom 1. November 1915 
ab weiterhin für die ganze Dauer des Krieges gewährt wird.
	        
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