Volltext: Stenographischer Bericht der neunten Generalversammlung Deutscher Müller und Mühlen-Interessenten in Nürnberg vom 12. bis 16. August 1876 (9. 1876 (1877))

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zu legen: d. h. also die Generalversammlung hat im Allgemeinen un— 
sere Ausgaben festzustellen und zu beschließen. Von diesen allgemeinen 
Bestimmungen bildet der Nr. 8 eine Ausnahme. Wenn das Honorar 
in der Generalversammlung beschlossen werden sollte, so wäre die Be— 
stimmung im 8 8 ganz unnütz; also statutenwidrig ist es nicht, Eine 
andere Frage ist, ob es zweckmäßig wäre. 
Ich glaube nicht, das in so großen Versammlungen so etwas zu 
debattiren angezeigt ist, ganz abgesehen davon, daß die Generalve 
sammlung nicht Zeit für solche Spezialitäten hat. Wenn Sie zu Ihrem 
Ausschusse Vertrauen haben, so können Sie demselben dergleichen wohl 
überlassen. Wenn Sie aber zu Ihrem Ausschusse ein solches Vertrauen 
nicht haben können, ist es besser, wir gehen überhaupt auseinander. 
(Rufe: Bravo!) 
Grobe: Ich muß dem Herrn Vorredner vollständig beipflichten, 
daß das Recht der Generalversammlung, den Etat zu prüfen und Ein— 
wendungen zu machen, durch den 8 11 der Statuten vollständig ge— 
wahrt ist. Blos die Punkte, weiche in 8 8 angeführt sind, bilden 
eine Ausnahme, nämlich die Honorirung der Beamten des Vereines. 
Wenn nun Herr Dr. Sellnick beantragt, daß dieses Honorar jedes 
Jahr geprüft werden soll, so halte ich das für verfehlt, denn Männer, 
welche ihr Leben und ihre Thätigkeit dem Vereine widmen, können 
nicht von der Laune oder der zufälligen Majorität einer Generalver— 
sammlung abhängig sein, (Rufe: Bravo ) sondern dieses Honorar 
muß unbedingt, nachdem davon die Existenz abhängt, auf eine längere 
Reihe von Jahren festgestellt werden. 
Andere Postulate können schwankend sein, aber das Honorar unserer 
Beamten muß auf eine längere Zeit gesichert sein. Dagegen wäre ich 
dafür — und vielleicht wird sich dazu eine Gelegenheit dieten bei der 
Berathung der Statuten, daß wir noch einen 8. beifügen des Inhalts: 
„Die Mitglieder des Verbandes können nicht mehr in An— 
spruch genommen werden als mit ihren Beiträgen, außer 
wenn durch einen Beschluß der Generalversammlung ein Mehr 
beschlossen worden ist.“ 
Ich glaube daß dieser 8 noch nothwendig ist und daß dieser Ge— 
sichtspunkt in den Statuten noch nicht genügend zum Ausdrucke gekom— 
wen ist. Wir werden übrigens bei Gelegenheit der Berathung der 
Statuten noch einmal darauf zurückkommen. Ich glaube, es ist die 
allgemeine Ansicht, daß die Mitghederbeiträge und sonstige regelmäßige 
Einkünfte des Vereins die Grenze für die Ausgaben bilden müssen 
II. Präsident: Wünscht noch jemand das Wort zu dieser Sache? 
Wenn das nicht geschieht, dann schreiten wir zur Abstimmung 
über den Antrag des Herrn Dr. Sellnick. Dieser Autrag lautet: 
„Die Genelalversammlung wolle den Ausschuß anweisen, 
die von ihm nach 8 8 der Statuten zu vereinbarenden Hono⸗ 
rarkontrakte so einzurichten daß das Recht der Generaͤlver— 
sammlung, deu Etat alljährlich gut zuheißen, gewahrt werde 
und die Generalversammlung alljährlich auch an diesen Be— 
trägen Aenderungen machen kann.“
	        
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