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Zweigverbände ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorgekommenen 
Aenderungen respektive der Erneuerungen von Versicherungen. 
Der zweite Antrag lautete: 
„Den Vorstand zu ersuchen, in Gemeinschaft mit der Magdeburger 
Feuerversicherungsgesellschaft die Frage zu erörtern, ob es möglich sein 
werde, irgend einen Modus zu finden, eine Taxation der Immobilien 
stattfinden zu lassen, wonach eine bequemere Regulirung bei Brand— 
aden stattfinden könne, ohne vorherige Festsetzung von Abnutzungs— 
werten.“ 
Es hat hierzu eine besondere Konferenz stattgefunden zwischen der 
Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft und den Vorstandsmitglie— 
dern, in welcher man nach Erwägung jeder Möglichkeit zu folgendem 
Beschlusse gekommen ist: Der Beschluß liegt hier im Original vor 
und lautet: 
„In der heutigen Ausschußsitzung vom 9. Februar dieses Jahres, 
an welcher theilnahmen 
A. Seitens des VerbandsVorstandes: 
1) Herr J. J. van den Wyngaert. 
2) „Regierungsrat Wernekinck 
3) „Kaufmann Krüger 
B. Seitens der M. F. V. G. 
1) Herr Kommerzienrat Coste 
2) „Sub Director Tschmarke 
kam der Antrag der letzten Hamburger Generalversammlung des Ver— 
bandes zur Besprechung, der Vorstand möge mit der M. Fo. G. die 
Frage in Erörterung ziehen, ob nicht für Taxationen von Immobilien 
ein Modus zu finden sei, bei welchem von vornherein ein bestimmter 
Prozentsatz für Abnutzung festgesetzt würde, um eine Taxation nach 
stattgehabtem Brande unnötig zu machen. 
Es wurde bemerkt, daß dies schon deshalb unmöglich sei, weil 
nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatze, daß die Versicherung nie zu 
einem Gewinn führen dürfe, nur der Wert eines Versicherungsobjekts 
am Tage des Brandes für die Entschädigung maßgebend sein könne. 
Wollte man den Taxwert eines Gebäudes ohne weiteres als Entschä⸗— 
digungswert gelten lassen, so würde man damit gegen diesen Grund— 
satz verstoßen, was schon aus gesetzlichen Gründen nicht zulässig sei. 
Auch durch Festsetzung einer jährlichen Abnutzungsquote von dem Tar— 
werte werde man niemals mit Sicherheit auf den Wert am Tage 
des Brandes kommen, weil die Einflüsse, welche auf den Wert eines 
Gebäudes, namentlich einer Mühle und des darin befindlichen gehenden 
Werks schädigend einwirken könnten, zu verschieden seien. Andererseits 
könne es ja auch sehr wol vorkommen, daß der Wert am Tage des 
Brandes in Folge Steigerung der Preise der Baumaterialien, der 
Löhne ꝛc, oder in Folge einer kostspieligen Reparatur sogar ein höherer 
sei, als der Taxwert resp. die Versicherungssumme. 
Praktisch sei die Sache von keiner Bedeutung, weil bei dem be— 
kannten Regulirungsmodus durch beiderseitige Sachverständige eine 
Benachtheiligung des Beschädigten nicht zu befürchten sei, zumal, wenn
	        
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