Volltext: Stenographischer Bericht der neunten Generalversammlung Deutscher Müller und Mühlen-Interessenten in Nürnberg vom 12. bis 16. August 1876 (9. 1876 (1877))

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für alle Arten von Mühlenetablissements gleichmäßig auf 3 Mark pro 
Kopf festgesetzt, diese Prämie aber ist eine so billige, daß darin eine 
nicht unwesentliche Ermäßigung der nach dem früheren Modus berech⸗ 
neten Haftpflichtsprämie liegt. 
Außerdem erfährt die festgestellte Haftpflichtsprämie noch eine be— 
deutende Ermäßigung, wenn in bestimmter Höheé gegen außerhaftypflicht⸗ 
mäßige Unfälle für den Todes- und Invaliditäisfall versichert wird. 
Diese Ermäßigung ist schon dann, wenn die Versicherung auf den Fot 
des⸗ und Invaliditäts-Fall nur 1,800 Mark pro Kopf beträgt, auf 
300/ festgestellt, sie steigt aber, je höher jene Versicherungssumme 
bestimmt wird und schließlich sogar auf 1000, wenn 6,000 M. pro 
Kopf für Invaliditäts- und Todesfälle versichert werden, so daß also 
im letzteren Falle gar keine Haftpflichtsprämie zur Berechnung kommt. 
Es ist dies ein Vortheil, wie er Ihnen bis jetzt von keiner ein— 
zigen anderen Unfall-Versicherungs-Anflalt geboten wird. 
Die Prämiensätze des neuen Tarifs für die Versicherung gegen 
außerhaftpflichtmäßige Unfälle sind mit Ausnahme derjenigen für 
Schneidemühlen dieselben geblieben, wie die des revidirten Prämienta⸗ 
rifs; für Schneidemühlen mußte eine mäßige Erhöhung der Prämien 
eintreten, da die von der Gesellschaft gefertigten statistischen Aufstel— 
ungen ergeben hatten, daß zur Seckung der in den versicherten Schneide⸗ 
mühlen vorgekommenen zahlreichen und meist schweren Unfall-Schäden 
twa 12504. der für derartige Etablissements vereinnahmten Brutto— 
Prämien erforderlich gewesen waren, die bisherigen Prämienauffätze 
sich also als durchaus unzureichend erwiesen hatten, während für die 
übrigen Mühlenetablissements sich die Sätze des erften resp. des revi— 
dirten Tarif's als genügend darstellten. Wäre die eingeführte Prä⸗ 
mien-Erhöhung nicht beschlossen, so würden bei etwaiger Rabattgewäh— 
rung die Befitzer von Schneidemühlen-Etablissements zum Nachtheile 
der Besitzer anderweiter Mühlen-Etablissements ungerechtfertigter Weise 
begünstigt worden sein. 
Endlich ist als ein besonderer Vortheil des neuen Vertrages noch 
die Festsetzung desselben hervorzuheben, daß die bei der Ansuhr der 
zum Mühlen-Betriebe erforderlichen Materialien resp. bei der Abfuhr 
der Fabrikate, sowie beim Be- und Entladen der Fahrzeuge vorkom— 
menden Unfälle, sofern nicht die An- oder Abfuhr auf Eisenbahnschie— 
nen oder zu Wasser erfolgt. ohne Prämienzuschlag in die Versicherung 
mit eingeschlossen werden. Es ist' dies ein um' so schwerwiegenderes 
Zugeständniß der Gesellschaft, als die Erfahrung sie gelehrt hat, daß 
beim Transporbetriebe sich sehr zahlreiche und meist schwere Unfälle ereig— 
nen sie deshalb in ihrem allgemeinen Geschäft fuür die Versicherung der 
Personen, welche bei einem mit einem Fabrikbetriebe verbundenen 
Transportbetriebe verwendet werden, in den meisten Fällen weitaus 
höhere Prämien erhebt, als für die Versicherung der bei dem Haupt— 
betriebe selbst beschäftigten Personen. 
Meine Herren ich bin der Hoffnung, daß Sie mit mir dahin 
übereinstimmen werden, daß die durch den neuen Vertrag getroffenen Ein⸗ 
richtungen zweckmäßige und die durch ihn gebotenen Vortheile nicht 
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