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tokolle v. 1546—1550 enthält, kommt H. Sebald Beham nicht vor,
und hat daher der Behörde nie Anlass gegeben, Strafen über ihn
zu verhängen. Im Gegentheil ersehen wir aus Obigem, dass der
Rath sich wohlwollend gegen ihn und seine Witwe verhielt, und
dass es eine ungegründete, nur auf dunkeln Gerüchten beruhende
Vermuthung Hüsgens ist, wenn er sagt: „Ist aber einer Tradi-
tion zu trauen, welche biss in unsere Tage ohne weitere Beweise
sich hier erhalten hat, so soll Beham keines natürlichen Todes
gestorben seyn, sondern er wurde wegen seines unzüchtigen Le-
bens von mehr als einer Art, Obrigkeitlich verurtheilt. ersäuft zu
werden“, u. s. w.*)
Rosenberg, der, wie er sich auszudrücken beliebt, „das leere
Gerede des ehrbaren Heinrich Sebastian Hüsgen, Mitglied ver-
schiedener patriotischer Gesellschaften, lieber völlig ignoriert haben
würde‘, spricht Seite 46 mit apodiktischer Sicherheit das Urtheil
aus: „Gegen die Nachricht Sandrarts, Beham habe einen Wein-
schank eingerichtet, lässt sich kein Zweifel erheben. Dieser Um-
stand giebt uns zugleich die Erklärung, weshalb Beham in den
letzten Jahren seiner Kunstthätigkeit gerade das Leben und Trei-
ben der Bauern, ihre Vergnügungen und Feste darstellte. Im täg-
lichen Verkehr mit den Dorfbewohnern der Umgegend schärfte
sich sein Blick für ihre charakteristischen FEigenthümlichkeiten,
die er alsdann mit unerreichter Meisterschaft wiedergab“,
Durch Kriegks urkundliche Nachweise ist sowohl die Mei-
nung Hüsgens, wie die Behauptung Rosenbergs widerlegt und hin-
fällig worden.
Kriegk sagt in einem seiner auf Urkunden des Frankfurter
Stadtarchivs gestützten Werke?): „Die Kuppelei, die ich zu
Frankfurt während des Mittelalters niemals anders als mit kur-
zer Einsperrung bestraft fand, wurde dort, wie in Basel, vom Be-
ginn der Reformation an mit dem Halseisen und der Ausweisung
geahndet. In Betreff des Ehebruches, für welchen dort vorher
lange Zeit gar keine bestimmte Strafe bestanden hatte und erst
zuletzt eine solche ausgesprochen worden war, wurde anfangs
verfügt, dass er das erste Mal mit zehn, das zweite Mal mit
zwanzig‘ Gulden, das dritte Mal mit Gefängnis und Ausweisung
geahndet werden solle.“ Im Mittelalter wurden die Selbstmörder,
wenn sie sich im Wahnsinn den Tod gegeben hatten in ein Fass
gethan und in den Main geworfen. Die Strafe des Ertränkens
wurde vorzugsweise über Verbrecherinnen verhängt, da man in
Frankfurt niemals Frauenspersonen henkte. Männer wurden we-
gen Betrugs, Falschmünzerei oder wegen schwerer Beleidigung
des Schöffengerichts und des Rathes auf diese Weise hingerichtet.
Im Jahre 1506 wurde ein Mann wegen Bigamie ertränkt ®).
Ausser der durch den besprochenen Kupferstich motivierten
?) Artistisches Magazin S. 23.
?) Deutsches Bürgerthum im Mittelalter, neue Folge, S. 336.
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