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62. Einrichtung von Ställen; 31. Juli 1874. 
starke Zementmörtelschichte zu versetzen und sind die Fugen satt 
mit einer Mischung von einem Teile Zement und 2 Teilen Sand 
auszugießen. 
Wird der Stall gedielt oder mit Bruckriegeln versehen, so ist 
unter den Dielen oder Bruckriegeln die vorbeschriebene wasserdichte 
pflasterung oder ein 0.8 Meter starker Beton anzulegen. 
Das Pflaster oder die Betonsohle ist mit Gefälle gegen eine 
darnsammelgrube, die bei keinem Stalle der angegebenen Art 
ehlen darf, anzulegen. 
Füur die Anlage der Sammelgruben, für welche gleichfalls 
polizelliche Genehmigung erforderlich ist, gelten die Bestimmungen 
der 889 und 4 — ——— ) 
die Einrichtung und Entleerung von Abtritten, Dung- und Versitz⸗ 
gruben betreffend. 
82. 
Es ist verboten, den Harn in Abtrittgruben oder ohne 
besondere polizeiliche Erlaubnis in Kanäle zu leiten. 
38. 
Bei schon bestehenden Ställen muß die Sohle wasserdicht, wie 
oben in 81 vorgeschrieben, hergestellt werden, 
1) wenn durch amtliche Erhebungen konstatiert wird, daß die 
bestehende Einrichtung gesundheitsgefäͤhrdend für Menschen 
dder Stalltiere wirkt: 
N wenn an einem Stalle bauliche Arbeiten von einem solchen 
Umfange vorgenommen werden, daß sie einer Neuberstellung 
gleichkommen; 
z) wenn sich begründete Klagen der Nachbarn über Belästigung 
durch solche Anlagen ergeben; 
M wenn auf grund technischen Befundes sich ergibt, daß der 
mangelhafte Zustand eines Stalles zu Veruͤnreinigungen des 
Bodens führt. 
84. 
Stallbelege und Harnsammelgruben müssen stets in ordnungs⸗ 
mäßigem Zustande erhalten werden. 
Ersetzt durch die Grubenordnung vom 25. Juli 1805 Seite 40 ff. 
dieser Sammlung.
	        
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