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62. Einrichtung von Ställen; 31. Juli 1874.
starke Zementmörtelschichte zu versetzen und sind die Fugen satt
mit einer Mischung von einem Teile Zement und 2 Teilen Sand
auszugießen.
Wird der Stall gedielt oder mit Bruckriegeln versehen, so ist
unter den Dielen oder Bruckriegeln die vorbeschriebene wasserdichte
pflasterung oder ein 0.8 Meter starker Beton anzulegen.
Das Pflaster oder die Betonsohle ist mit Gefälle gegen eine
darnsammelgrube, die bei keinem Stalle der angegebenen Art
ehlen darf, anzulegen.
Füur die Anlage der Sammelgruben, für welche gleichfalls
polizelliche Genehmigung erforderlich ist, gelten die Bestimmungen
der 889 und 4 — ——— )
die Einrichtung und Entleerung von Abtritten, Dung- und Versitz⸗
gruben betreffend.
82.
Es ist verboten, den Harn in Abtrittgruben oder ohne
besondere polizeiliche Erlaubnis in Kanäle zu leiten.
38.
Bei schon bestehenden Ställen muß die Sohle wasserdicht, wie
oben in 81 vorgeschrieben, hergestellt werden,
1) wenn durch amtliche Erhebungen konstatiert wird, daß die
bestehende Einrichtung gesundheitsgefäͤhrdend für Menschen
dder Stalltiere wirkt:
N wenn an einem Stalle bauliche Arbeiten von einem solchen
Umfange vorgenommen werden, daß sie einer Neuberstellung
gleichkommen;
z) wenn sich begründete Klagen der Nachbarn über Belästigung
durch solche Anlagen ergeben;
M wenn auf grund technischen Befundes sich ergibt, daß der
mangelhafte Zustand eines Stalles zu Veruͤnreinigungen des
Bodens führt.
84.
Stallbelege und Harnsammelgruben müssen stets in ordnungs⸗
mäßigem Zustande erhalten werden.
Ersetzt durch die Grubenordnung vom 25. Juli 1805 Seite 40 ff.
dieser Sammlung.