v. Schubert, Der Streit über die Nürnberger Ceremonien. 9205
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der entgegen allen vernünftigen Lutheranern und Luther selbst
alle Ceremonien des Papsttums schlechterdings und als solche
verdammt. Der alte Gegensatz des 16. Jahrh. taucht wieder
auf zwischen der lutherischen konservativen Anschauung, wo-
nach man den römischen Kultus nur zu „verbessern“ habe, und
ler von den Schwärmern und „Schweizern“ vertretenen radi-
kaleren, aber volkstümlicheren Auffassung, wonach das neue
Wortprinzip auch eine: prinzipielle Neugestaltung des ganzen
Kultus in deutsch-evangelischer Form verlangt.
Aber c) die Darstellung des altnürnbergischen Gottes-
Jienstes kann Hirsch auch abgesehen von der grundsätzlichen
Differenz nicht gerecht und wahr finden, der Gegner bestrebt sich
sie möglichst papistisch anzustreichen und urteilt so oberflächlich,
wie eben die Passanten thun, auf die er sich beruft. Er aber
weiß es nach 10 jährigem Diakonat weit besser, auch in betreff
ler 5 einzelnen getadelten Punkte. Auf die ersten 2 geht er
allerdings nicht ein, und zum 5. weiß er nur zu sagen, daß an
einem Marientage nicht größere Solennitäten stattfänden als
an jedem Feier- und Aposteltage. Auch Punkt 3 u. 4 können
nicht bestritten werden, aber sie seien harmlos, der auf den
Altar ‘getragene Kelch, der mit einem kleinen Westerhemd !)
bedeckt sei, bedeute nur, wie er schon in seiner Interimsge-
schichte gesagt (S. 16 nota 1), die signa parochialia, und das
Wort „Ablaß der Sünden“ sei einfach ein altdeutscher Aus-
Aruck, den man beibehalten habe.
Was aber endlich d) die mißgünstige Auslegung des Nürn-
berger Konservativismus betreffe, den „hämischen“ Ausfall gegen
die „kritlichen“ Nürnberger Diakoni, die keine Neuerung auf-
kommen ließen, und die Insinuation finanzieller Vorteile, so
beweise auch damit der Kritiker nur seine ganz oberflächliche
Kenntnis der Dinge. Denn kein einzelner untergebener Kirchen-
diener könne eigenmächtig überhaupt an den Ceremonien ändern,
t‘häte er’s aber, so sei es weder Krittelei noch Aberglauben,
wenn man’s ihm wehre, und die gerügten Frühmeßzehnten
seien gleichfalls schon vor dem Interim vom Rate zur Be-
1) Ein Taufhemdehen, das man den Kindern umzuschlagen pflegte.