Volltext: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

5 
zusetzender Vorschriften — ähnlich denen, welche für den 
Fleischverkehr innerhalb des Deutschen Reiches bestehen — 
zulässig. 
Einzuführendes Nutzvieh ist an der Grenze einer zweck— 
entsprechenden Quarantäne zu unterstellen. 
II. 
Die Versammlung ist der Überzeugung, daß, wenn die stete 
Gefahr der Ansteckung durch die Einfuhr lebender, mit der Seuche 
behafteter Tiere beseitigt oder vermindert wird, die Unterdrückung 
der Seuche im Inlande durch strengen Vollzug der bestehenden 
Gesetze möglich sein wird. Hiebei sind jedoch folgende Wege zu 
beschreiten: 
1. Nach dem Vorbilde Badens ist eine unter staatlicher 
Leitung stehende, auf Gegenseitigkeit beruhende Viehver—⸗ 
sicherungsanstalt zu gründen, welche für das infolge der 
Seuche notgeschlachtete oder gefallene Vieh Entschädigung 
gewährt. 
Unterlassung rechtzeitiger Anzeige des Seuchenausbruchs 
oder Seuchenverdachts ist mit strenger Strafe zu bedrohen. 
Die bei Ausbruch der Seuche erforderlichen Sperrmaß— 
regeln sind sofort zu verfügen und öffentlich bekanntzu— 
geben. Die Sperre ist so zu verfügen, daß der Ort des 
Seuchenausbruchs den Mittelpunkt des gesperrten Bezirkes, 
für welchen ein nicht zu großer Umkreis zu bestimmen 
ist, bildet; für Handelsviehställe wäre sofort ein größerer 
Sperrbezirk festzusetzen und naheliegende Marktorte wären 
in die Sperre einzubeziehen. 
Handelsviehställe sind verschärfter Kontrolle zu unter— 
stellen; deren Besitzer haben über das Herkommen ihrer 
Viehbestände — wie in Baden — Buch zu führen; 
beim Ausbruch der Seuche in Handelsviehställen sind 
letztere länger als landwirtschaftliche Betriebe unter 
Sperre zu stellen. 
An der Seuche verendete Thiere sind nicht dem Fall— 
meister zu übergeben, sondern unter Anwendung gesetzlich 
vorzuschreibender Desinfektionsmittel an in jedem Orte 
bestimmten Plätzen zu verscharren.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.