Volltext: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

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festgefügte genossenschaftliche Verbände und deren Unterverbände, 
die jeweils die besondere Eigenart einer Gegend zu berücksichtigen 
haben, für die Fortentwickelung genossenschaftlichen Lebens. 
Aber es liegt nicht im echt genossenschaftlichen Geiste, sich 
in den Gedanken einzuwiegen „wie man es schon so herrlich weit 
gebracht“, er sucht vielmehr nach fortgesetzter Verbesserung seiner 
Einrichtungen und nach Neugestaltung. 
In ersterer Beziehung sei hier die Thätigkeit gemeinsamen 
Ankaufs kurz berührt, in der zweiten auf das weite, noch wenig 
bebaute Gebiet der Absatzgenossenschaften näher eingegangen. 
a) Zwei Gesichtspunkte bezüglich des gemeinsamen An— 
kaufs scheinen mir z. Zt. unter anderen besonders herauszugreifen 
zu sein. 
1. Es will mich bedünken, als sollten die Bezugsgenossen— 
schaften und bezw. deren Verbände mehr Gewicht auf die Be— 
nützung exakter Schemata für Lieferungsverträge legen; 
wenigstens ging meine Erfahrung, besonders zur Zeit der großen 
Futter- und Streunot, dahin, daß bei rasch notwendig werdenden 
Abschlüssen sehr wesentliche Punkte übersehen oder nicht präzise 
gefaßt wurden und daß dadurch viele unnötige Arbeiten und 
Ärgernisse auf lange Zeit die Folge waren. 
Indem ich auf die Bedeutung vorgedruckter Schemata 
für Warenlieserung hier nur kurz aufmerksam mache, erlaube ich 
mir auf ein solches zu verweisen, das ich in Nr. 4 der „Deutschen 
landw. Genossenschaftspresse“, J. 1895, veröffentlicht habe. 
(Auch die staatl. Hagel-Vers.-Anstalt arbeitet ja im weitesten 
Umfange mit besten Erfolg mit solchen Formularen.) 
2. Als zweiten Punkt beim Ankauf möchte ich die richtigere 
Entschädigung für solche Waren berühren, die nicht dem Vertrag 
und der Garantie entsprechend geliefert wurden. 
Hier gilt namentlich bei Dünge- und Futtermitteln die Be— 
obachtung, daß die Lieferanten zwar — gedrungen durch das bisherige 
Vorgehen der Genossenschaften — eine Entschädigung für jedes 
Prozent des in der Ware fehlenden Stoffes gewähren, aber zumeist 
nur einen Teil des per 1Kg Nährstoff berechneten Betrags. 
Wenn z3. B. eine sehr bedeutende Düngerfirma sich die Phosphor— 
säure im 18 00 igen Superphosphat à kg mit 50 — im 
80/0 igen mit 73 —A bezahlen läßt (die niedrigprozentige Ware
	        
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