Object: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

299 
94 
—T 
in e 
— —F 
u sochen di I 
—A 
⁊ Vreite m 
it aufzuhcun 
r stürzenhe Un 
asser sall in * 
che Erlauhnn 
unterliegenh 
tzlich bestinmi 
zu 90 Marh 
88. Feuerpolizei im allgemeinen; 8. Dezember 1886. 
Siebenter Abschnitt. 
Feuerpolizei. 
68. Feuerpolizei im allgemeinen. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. Dezember 1886. 
Amtsblatt Nr. 146). 
*R 
Zu 8 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches. 
* 
J. Allgemeines. 
81 
Haus- und Grundbesitzer sind verpflichtet, den ihnen besonders 
erteilten Aufträgen der Polizeibehörde zur Abstellung feuergefähr— 
licher Zustände in oder an ihren Häusern, beziehungsweise Anwesen 
binnen der ihnen vorgestreckten Frist bei Vermeidung der Bestrafung 
nachzukommen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Schutz der Fußböden. 
82. 
Vor den Heizöffnungen aller Feuerungsanlagen in Räumlich— 
keiten mit Holzsußböden ist der Boden auf 0,860 Meter Länge und 
0,35 Meter Breite mit Blech zu beschlagen oder durch ein mit 
Rändern versehenes Vorsatzblech von gleicher Länge und Breite vor 
Entzündung zu schützen. 
Schutz der Dachböden. 
83. 
Holz, Stroh, Getreide und sonstige brennbare Gegenstände 
dürfen auf den Dachböden nicht unmittelbar an die Schlöte ge— 
lagert werden. 
Letztere müssen nach allen Seiten hin mindestens 1 Meter 
weit frei und zugänglich sein. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.