Full text: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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risten und Theologen unversöhnlich gegenüber!), ein Ausgleich war 
nicht mehr möglich, und der Rat stand auf Seite der Rechtsgelehrten, 
so dass an dem Bann die ganze Ordnung zu scheitern drohte *). 
Da zeigte Spengler, den man nebst Vogler beschuldigte „den Bann 
practiciert zu haben“, den Ausweg, den Artikel vom Bann gänzlich 
aus der Kirchenordnung herauszulassen, der gewissen Zuversicht, dass 
die Pfarrer den Baun doch handhaben würden, wenn er auch nicht 
in der Ordnung stehe; und wer konnte ihnen das dann verbieten, 
resp. welcher Pfarrer würde es sich verbieten lassen? 3) Die Mark- 
oräflichen sollen sich damit zufrieden geben, schreibt Spengler an 
Vogler, denn bei dem Rat seien alle Wege, ihn umzustimmen, 
schon vergebens versucht worden. Mit dem Bann hing die Anzeige- 
oflicht vor dem Empfang des heil. Abendmahls zusammen, die den 
Zweck hatte, Unwürdige von diesem auszuschliessen. Christoph 
Scheurl *) und Dr. Heppstein rieten dringend ab, den Geistlichen 
die Entscheidung zu überlassen, wem sie das Sakrament reichen 
wollten, während die Geistlichen ”) unter Hinweis auf die Augustana 
auf der facultativen Privatbeichte und der Anzeigepflicht bestanden 
and mit ihrer Ansicht durchdrangen. Daraufhin wurde in der Abend- 
mahlsvermahnung die allgemeine Absolution, die bisher üblich war, 
zestrichen ©). 
Noch ein gewichtiger Streitpunkt harrte der Erledigung: die 
Messe ohne Communikanten. In den Entwurf der Kirchenordnung 
war auf Wunsch der brandenburgischen Theologen aufgenommen 
worden, dass der tägliche Gottesdienst aus Lektion, Predigt, Gebet, 
Litanei und Gesang ohne eigentliche Messe bestehen solle, weshalb 
auch der amtierende Geistliche nicht das Messgewand, sondern ein 
. 1) Nur die Rechtsconsulenten Kötzler und Müller stimmten mit den 
Cheologen überein (Gutachten in: W aldau, Vermischte Beiträge IV, 357 ff.). 
2) Brief Spenglers an Vogler vom 20. Nov. Tom. IX, Nr. 38. 
3) Brief vom 20. Nov. 
4) Gutachten Scheurls: Ob meinen Herrn zu raten sei, nit zu gestat- 
ten, jemand zu communieieren, er hab sich denn Zuvor angezeigt und ge: 
beicht, Strobel, Neue Beiträge IT, 375 ff. 
5) Gutachten Strobel a. a. O0. 8. 380 ff. 
6) Möller, Andreas Osiander S. 177.
	        
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