Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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rechte Predigt zu sorgen). Für Luther ist eine schriftliche und ge- 
siegelte Garantie, dass jemand seines Heils nicht beraubt wird, von 
seiten der weltlichen Obrigkeit ein ganz unmöglicher Gedanke. 
In seinem Gutachten, wie man die Visitation verteidigen soll 
(Manuskriptband), schreibt Spengler: Die Obrigkeit ist Gottes Die- 
nerin zur Rache der Bösen und Schutz der Frommen, „derselbig 
schutz zeucht sich aber nit allein uff den leib, zeitlich hab wnd 
gutter, sonder auch auff‘ das gaistlich nit also das die Obrigkaiten 
ainich Jurisdietion, gerichparkeit oder gepot, vber die seelen vnd ge- 
wissen Irer vnterthanen haben, dan das hat Ime got, als das furnembst 
stuck seins reichs allein vorbehalten, Sonnder das sie getreue fursehung 
thun, damit das wort gottes, clar, lauter, vnd rain, gepredigt, das volck 
In einem rechten Weg gefurt vnd Christenlich vnterweiset, die götzen 
dienst, vnd abgottereien abgestelt, vnd der recht gots dienst auffgericht 
werd“, Hier schimmert eine ganz andere Auffassung vom Wesen des 
Staates durch als die Luthers, er erscheint. als religiös-sittliches In- 
stitut, während er bei Luther sozusagen mehr rechtlich-sittliches In- 
stitut ist. ‘ Von hier aus gelangt Spengler zu dem Satz: das allein 
ist wahre Obrigkeit, die Gottes Wort, Ordnung und Befehl hält 1), 
freilich nicht in dem Sinn, dass im andern: Fall die Obrigkeit auf- 
höre, und die Unterthanen von der Pflicht des Gehorsams entbunden 
wären, gerade gegen diese Anschauung hat Spengler unermüdlich ge- 
kämpft ?), sondern sie verletzt ihre Amtspflicht, wenn sie wider das 
Evangelium ist: Es’ ist sicher, dass der Kaiser wider Gottes Befehl 
handelt, wenn er uns mit Gewalt vom Evangelium drängen will, 
und wider sein Amt als christliche. Obrigkeit 9). Hier könnte man 
die Lehre von der custodia widerfinden,. denn Irrlehre ist nach .der 
Anschauung der Reformationszeit Gotteslästerung und als solche nach 
dem 2. Gebot strafbar, so dass diejenige Obrigkeit, welche die Irr- 
lehre verteidigt, indem sie die rcchte Lehre verbietet und bestraft. 
1) Trostschrift an eine weltliche Obrigkeit (Georg von Brandenburg) 
von 1529, Nürnberger Stadtarchiv. 
2) Vor allem in seiner Schrift für Leonhard Tucher: ob sich die evan- 
gelischen. Stände mit Gewalt dem Kaiser widersetzen dürfen (Närmberger 
Stadtarchiv). (S+4B bg Cent VArp v4 K Dar, A 
3) Ob sich die evangelischen Stände ete. 
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