Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

Jede Verletzung dieses Eides sollte sofort den Pfründebesitz auf- 
heben. Kürzer ist die Eidesformel für die Priester, welche nicht 
Pfarrer sind, vor allem fehlen in ihr die Sätze aus dem Abschied 
von 1528: Das Evangelium zu predigen gemäss dem Mandat von 
1526, sowie sich nach Gottes Wort und der Ordnung des Fürsten 
zu halten, und in Zweifelfällen dessen Entscheidung einzuholen !). 
Inzwischen hatte sich die von. dem Markgrafen zur Anfertigung 
einer Visitationsinstruetion ernannte Commission an die Arbeit ge- 
macht und verfasste zunächst”) ein ausführliches Memorial: „Eingang 
dieser Visitation und Ursach, warum sie angerichtet und gehalten 
soll werden“ 3), in welcher, sie das Recht der Obrigkeit zur Vor- 
nahme - der Visitation: begründet mit .der Pflicht der Wahrung 
des Landfriedens und der Abschaffung aller unchristlichen Miss- 
bräuche, wie einer christlichen Obrigkeit nach göttlichem Befehl 
gebührt, was durch eine Reihe biblischer Beispiele belegt wird. Der 
2. "Teil -des Instruktionsentwurfs umfässt die Punkte, auf welche die 
Visitation sich zu erstrecken habe, zu welchem Zweck die Commission 
30 Frageartikel aufstellte.. Zum Schluss macht sie Vorschläge für 
die Durchführung der Visitation und Aufrechterhaltung der getroffenen 
Anordnung: Ueber Aufstellung von Superintendenten, über Absetzung 
der Pfarrer, „die s. f. G. christlichem Befehl nit gehorsam sein“, 
„weil einer Obrigkeit das Schwert von Gott befohlen ist“, während 
die Einfältigen und Schwachen, die sich bessern wollen, in Geduld 
zu tragen seien, und empfiehlt besondere Achtsamkeit auf die Pfarrer 
auf dem Land. Rasch hat die Commission nicht gearbeitet, denn 
anfangs Mai war sie noch nicht über diesen Entwurf hinausgekommen, 
vielleicht weil sie die Heimkehr Rurers abwarten musste. Als dieser 
jedoch aus dem Exil zurückgekehrt war und sich mit der Arbeit der 
Commission einverstanden erklärt hatte, gingen die Vertrauensmänner 
des Markgrafen daran, „von der Lehre und Uebung Ihr Gutbedünken 
auch in Schrift zu verfassen“, eine Lehrnorm und Kirchenordnung 
zu entwerfen, welche durch die Visitatoren eingeführt werden sollten 9). 
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1) X, 287. 
2) Beilage I, Bericht der Statth. vom Tag zu Schwabach, VII, 137 ff, 
3) VIIL, £. 119 f£, 2 
4) Bericht der Statthalter über den Tar zu Schwabach,
	        
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