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Schwert, zwischen rechtlicher und Schlüsselgewalt in zwei von ihm
im Namen der Geistlichen der Stadt verfassten Gutachten über den
Bann !), in welchen er jedem Übergreifen der weltlichen Gewalt in
dieses Gebiet der Schlüsselgewalt entschieden entgegentritt: „Eben
wie es uns keines Weges geziemen würde, euer W. als der welt-
lichen Obrigkeit zu verbieten, dass sie gegen öffentliche Buben mit
gebührlicher Strafe nit handeln . . sollen, und wenn wir es thäten,
euer W. dem keines Wegs zu geleben schuldig wären, ja wenn
sie uns gehorchten, so handelten sie öffentlich wider ihr Amt des
Schwerts, wider Gottes Befehl und Wort, und also ohn Mittel wider
ihr Gewissen, denn wir unterständen uns damit ins weltliche Reich
und euer W. Amt und Obrigkeit zu greifen, also auch wenn Euer
W. uns Dienern der christlichen Gemeinde den Bann, der ohn Mittel
ein Anhang des Reichs Gottes und von Christo eingesetzt und be-
fohlen ist, sollten verbieten, so können E. W. selbst bewegen, ob
uns auch geziemen wolle, solch Verbot wider denselben göttlichen
Befehl, unverletzt unser Seelen und Gewissen und ohne die höchste
Beschwerung unseres Amts ahzunehmen“, . Entschieden spricht Spengler
den Bann den Juristen ab, denn „bannen gehört der ganzen Samm-
lung oder Kirchen zu, ‚oder denen es die Kirche befiehlt“. Besonders
scharf ist der Abschnitt, in welchem er sich gegen die Wiederauf-
richtung des alten Prozessverfahrens der bischöflichen Consistorien
verwahrt: „Wenns sollt ein Consistorium oder juristischer Prozess
sein, also dass ein Pfarrer die sträflichen Leute durch Nachfragen
erkundigen, für sich fordern oder citieren, und samt seinen Assesso-
ren: sollte rigide procedieren, so sollte der Teufel Pfarrer sein“,
solche humana jura haben bei einer von Christo eingesetzten. Hand-
lung keinen Platz. Es sind dies gerade Schriften, welche im Zu-
sammenhang mit der Beratung der Kirchenordnung entstanden sind.
Es wäre eine leichte Mühe, aus.den Schriften Luthers fast wörtlich
gleichlautende Sätze anzuführen,. hierin herrscht Übereinstimmung
zwischen Luther und Spengler, dass die weltliche Gewalt und die
Schlüsselgewalt zwei grundverschiedene Gebiete sind, welche sich
niemals berühren. Aber neben der Schlüsselgewalt steht das Kirchen-
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a1.
1) Nürnberger Stadtarchiv.