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Schwert, zwischen rechtlicher und Schlüsselgewalt in zwei von ihm 
im Namen der Geistlichen der Stadt verfassten Gutachten über den 
Bann !), in welchen er jedem Übergreifen der weltlichen Gewalt in 
dieses Gebiet der Schlüsselgewalt entschieden entgegentritt: „Eben 
wie es uns keines Weges geziemen würde, euer W. als der welt- 
lichen Obrigkeit zu verbieten, dass sie gegen öffentliche Buben mit 
gebührlicher Strafe nit handeln . . sollen, und wenn wir es thäten, 
euer W. dem keines Wegs zu geleben schuldig wären, ja wenn 
sie uns gehorchten, so handelten sie öffentlich wider ihr Amt des 
Schwerts, wider Gottes Befehl und Wort, und also ohn Mittel wider 
ihr Gewissen, denn wir unterständen uns damit ins weltliche Reich 
und euer W. Amt und Obrigkeit zu greifen, also auch wenn Euer 
W. uns Dienern der christlichen Gemeinde den Bann, der ohn Mittel 
ein Anhang des Reichs Gottes und von Christo eingesetzt und be- 
fohlen ist, sollten verbieten, so können E. W. selbst bewegen, ob 
uns auch geziemen wolle, solch Verbot wider denselben göttlichen 
Befehl, unverletzt unser Seelen und Gewissen und ohne die höchste 
Beschwerung unseres Amts ahzunehmen“, . Entschieden spricht Spengler 
den Bann den Juristen ab, denn „bannen gehört der ganzen Samm- 
lung oder Kirchen zu, ‚oder denen es die Kirche befiehlt“. Besonders 
scharf ist der Abschnitt, in welchem er sich gegen die Wiederauf- 
richtung des alten Prozessverfahrens der bischöflichen Consistorien 
verwahrt: „Wenns sollt ein Consistorium oder juristischer Prozess 
sein, also dass ein Pfarrer die sträflichen Leute durch Nachfragen 
erkundigen, für sich fordern oder citieren, und samt seinen Assesso- 
ren: sollte rigide procedieren, so sollte der Teufel Pfarrer sein“, 
solche humana jura haben bei einer von Christo eingesetzten. Hand- 
lung keinen Platz. Es sind dies gerade Schriften, welche im Zu- 
sammenhang mit der Beratung der Kirchenordnung entstanden sind. 
Es wäre eine leichte Mühe, aus.den Schriften Luthers fast wörtlich 
gleichlautende Sätze anzuführen,. hierin herrscht Übereinstimmung 
zwischen Luther und Spengler, dass die weltliche Gewalt und die 
Schlüsselgewalt zwei grundverschiedene Gebiete sind, welche sich 
niemals berühren. Aber neben der Schlüsselgewalt steht das Kirchen- 
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1) Nürnberger Stadtarchiv.
	        
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