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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903
II. Besondere Vestimmungen.
820.
Bebauung,des Geländes beim Rechenberg, bei der
Steinplatte und bei Mögeldorf.
Für das Gelände, welches begrenzt wird:
Im Norden durch die Odenbergerstraße, im Osten durch die
Thumenbergstraße, im Süden durch den nördlichen Pegnitz⸗
arm und im Westen durch die Viktoriastraße und dercn
südliche Verlängerung bis zur Pegnitz,
b) im Norden durch die Pegnitz bezw. den nördlichen Pegnitzarm,
im Osten und Süden durch die Stadtbezirksgrenze und
im Westen durch die Umgehungsbahn von Butzendteich nach
dem Ostbahnhof,
gelten folgende Bestimmungen:
Die Gebäude dürfen zu beiden Seiten der Viktoria⸗, Oden⸗
berger⸗, Thumenberg-⸗, Bismarck-, Sulzbacher⸗ und Yorkstraße
und des Steinplattenweges sowie zu beiden Seiten der
Ostend-⸗, Laufamholzer- und Schmausenbuckstraße und der
Mögeldorfer Hauptstraße nur aus einem Erdgeschoß, zwei
Obergeschossen und einem Dachgeschoß bestehen. Bezäglich
des letzteren wird bestimmt, daß die Summe der Fassaden⸗
flächen der erforderlichen Aufbauten und Dacherker zwischen
Dachgebälk und Kehlgebälk, vermittelt durch die Länge des
Gebäudes, nur um 2 Meter die Dachgebältsoberkante über—
steigen darf; die das Kehlgebälk überragenden Teile der
Dacherker und Aufbauten bleiben außer Berechnung.
In allen übrigen Straßen dürfen die Wohngebäude nur aus
Erdgeschoß und zwei Obergeschossen bestehen. Die Nordseite
der Hardenbergstraße darf zudem nur mit Gebäuden besetzt
werden, welche an der Bergseite sich über das jetzige Gelände
höchstens um das Erdgeschoß, ein Obergeschoß und einen
bewohnbaren Dachstock erheben.
Die geschlossene Bauweise ist einzuhalten in der Yorkstraße
sowie auf der Nord-, Osi- und Westfeite des Bismarckplatzes;
im übrigen gilt die offene Bauweise, wobei für die Nordseite
der Hardenbergstraße die besondere Bestimmung getröoffen
wird, daß nur Einzel- oder Doppelwohnhäuser errichtet werden
dürfen, die Frontlange der letzeren 30 Meler nicht übersteigen
darf, und die Zwischenräume zwischen Doppelwohnhäusern
mindestens 10 Meter, diejenigen zwischen Einzelwohnhäusern
oder zwischen diesen und Dophelwoͤhnhausern minbestens
8 Meter betragen müssen.
Flügelbauten werden nur von Fall zu Fall zugelassen, dürfen
Aber in keinem Fall die Tiefe von 22 Metern von der Bau⸗
linie ab gemessen, überschreiten.
a)