Volltext: Hans Sachs

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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903 
II. Besondere Vestimmungen. 
820. 
Bebauung,des Geländes beim Rechenberg, bei der 
Steinplatte und bei Mögeldorf. 
Für das Gelände, welches begrenzt wird: 
Im Norden durch die Odenbergerstraße, im Osten durch die 
Thumenbergstraße, im Süden durch den nördlichen Pegnitz⸗ 
arm und im Westen durch die Viktoriastraße und dercn 
südliche Verlängerung bis zur Pegnitz, 
b) im Norden durch die Pegnitz bezw. den nördlichen Pegnitzarm, 
im Osten und Süden durch die Stadtbezirksgrenze und 
im Westen durch die Umgehungsbahn von Butzendteich nach 
dem Ostbahnhof, 
gelten folgende Bestimmungen: 
Die Gebäude dürfen zu beiden Seiten der Viktoria⸗, Oden⸗ 
berger⸗, Thumenberg-⸗, Bismarck-, Sulzbacher⸗ und Yorkstraße 
und des Steinplattenweges sowie zu beiden Seiten der 
Ostend-⸗, Laufamholzer- und Schmausenbuckstraße und der 
Mögeldorfer Hauptstraße nur aus einem Erdgeschoß, zwei 
Obergeschossen und einem Dachgeschoß bestehen. Bezäglich 
des letzteren wird bestimmt, daß die Summe der Fassaden⸗ 
flächen der erforderlichen Aufbauten und Dacherker zwischen 
Dachgebälk und Kehlgebälk, vermittelt durch die Länge des 
Gebäudes, nur um 2 Meter die Dachgebältsoberkante über— 
steigen darf; die das Kehlgebälk überragenden Teile der 
Dacherker und Aufbauten bleiben außer Berechnung. 
In allen übrigen Straßen dürfen die Wohngebäude nur aus 
Erdgeschoß und zwei Obergeschossen bestehen. Die Nordseite 
der Hardenbergstraße darf zudem nur mit Gebäuden besetzt 
werden, welche an der Bergseite sich über das jetzige Gelände 
höchstens um das Erdgeschoß, ein Obergeschoß und einen 
bewohnbaren Dachstock erheben. 
Die geschlossene Bauweise ist einzuhalten in der Yorkstraße 
sowie auf der Nord-, Osi- und Westfeite des Bismarckplatzes; 
im übrigen gilt die offene Bauweise, wobei für die Nordseite 
der Hardenbergstraße die besondere Bestimmung getröoffen 
wird, daß nur Einzel- oder Doppelwohnhäuser errichtet werden 
dürfen, die Frontlange der letzeren 30 Meler nicht übersteigen 
darf, und die Zwischenräume zwischen Doppelwohnhäusern 
mindestens 10 Meter, diejenigen zwischen Einzelwohnhäusern 
oder zwischen diesen und Dophelwoͤhnhausern minbestens 
8 Meter betragen müssen. 
Flügelbauten werden nur von Fall zu Fall zugelassen, dürfen 
Aber in keinem Fall die Tiefe von 22 Metern von der Bau⸗ 
linie ab gemessen, überschreiten. 
a)
	        
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