Abriß des in Nürnberg gelteuden ehelichen Güterrechtes.
wurden durch Rescript vom 12. Februar 1797 diese Vorstädte dem Fürstenthum
Ansbach inkorporirt und daselbst durch Hofrescript vom 18. August 1800 das
Ansbacher Provinzialrecht und subsidiär das allgemeine preußische
Landrecht eingeführt; hiebei ließ man jedoch das nürnberger Recht auch in
den occupirten Landestheilen wenigstens insoweit fortbestehen, als es auf Her—
kommen beruhte, was bei dem ehelichen Güterrecht und der Erbfolgeordnung
der Fall war.
Der gleiche Rechtszustand wie in den Vorstädten bestand auch in den
später zum Burgfrieden gezogenen Theilen der angrenzenden Gemeinden Renn—
weg und Großreuth hinter der Veste. Dagegen war der jetzt ebenfalls der
Stadt einverleibte Ort Steinbühl nur zum Theile nürnbergisch, während er
außerdem theils zum vormals domprobsteilich-bambergischen Hofmarkte Fürth,
theils zur vormals teutschordischen Commende (Besitzthum) Nürnberg zu—
gehörte.
Bei der Annexion Steinbühl's zum Fürstenthume Ansbach ließ
Preußen hinsichtlich des ehelichen Güter- und Erbrechtes, wie das nürnberger
Recht in den vormals nürnberger Anwesen, so auch die domprobsteilich—
bambergischen Observanzen in den vormals zum Hofmarkte Fürth ge—
hörigen Anwesen gewohnheitsrechtlich fortbestehen, während in den vormals
teutschordischen Anwesen Steinbühl's das ansbacher Statutarrecht auch
hinsichtlich des ehelichen Güterrechtes an die Stelle des teutschordischen Rechtes
trat, weil letzteres keinen auf Herkommen beruhenden ehelichen Güterstand
kannte.
Dieser complicirte Rechtszustand blieb erhalten, auch nachdem das Fürsten⸗
thum Ansbach mit den occupirten nürnbergischen Gebietstheilen im Mai 1806
und die Reichsstadt Nürnberg mit ihrem Gebiete im September 1806 der
Krone Bayern einverleibt wurden.
Nur auf einzelnen Gebieten des Privatrechtes vermochte die bayerische
Landesgesetzgebung Einheitliches zu schaffen. Auch die Reichsgesetz-
gebung, so fruchtbar sie sich auf anderen Gebieten erwiesen hat, ließ bis jetzt
die Mannigfaltigkeit der ehelichen Güterrechte unverändert fortbestehen.
Nach dem Vorbemerkten ergibt sich für hiesige Stadt folgender Rechts—
zustand:
A. Das eheliche Güterrecht und das damit zusammenhängende
Erbrecht ist im ganzen Stadtbezirke ein einheitliches und
zilt in dieser Beziehung durchweg das nürnberger Recht,
ausgenommen:
1. die vormals domprobsteilich-bambergischen Anwesen Stein—
bühl's, wo domprobsteilich-bamberger Observanzen,
2. die vormals teutschordischen Anwesen desselben Ortes, wo
die Bestimmungen des Ansbacher Rechtes zur Anwendung
kommen.
B. Abgesehen von dem ehelichen Güter- und Erbrechte gilt:
1. innerhalb der Ringmauern hiesiger Stadt das nürnberger
und subsidiär das gemeine Recht;
2. außerhalb der Ringmauern das ansbacher Provinzialrecht
und subsidiär das allgemeine preußische Landrecht.
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