Full text: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

Abriß des in Nürnberg gelteuden ehelichen Güterrechtes. 
wurden durch Rescript vom 12. Februar 1797 diese Vorstädte dem Fürstenthum 
Ansbach inkorporirt und daselbst durch Hofrescript vom 18. August 1800 das 
Ansbacher Provinzialrecht und subsidiär das allgemeine preußische 
Landrecht eingeführt; hiebei ließ man jedoch das nürnberger Recht auch in 
den occupirten Landestheilen wenigstens insoweit fortbestehen, als es auf Her— 
kommen beruhte, was bei dem ehelichen Güterrecht und der Erbfolgeordnung 
der Fall war. 
Der gleiche Rechtszustand wie in den Vorstädten bestand auch in den 
später zum Burgfrieden gezogenen Theilen der angrenzenden Gemeinden Renn— 
weg und Großreuth hinter der Veste. Dagegen war der jetzt ebenfalls der 
Stadt einverleibte Ort Steinbühl nur zum Theile nürnbergisch, während er 
außerdem theils zum vormals domprobsteilich-bambergischen Hofmarkte Fürth, 
theils zur vormals teutschordischen Commende (Besitzthum) Nürnberg zu— 
gehörte. 
Bei der Annexion Steinbühl's zum Fürstenthume Ansbach ließ 
Preußen hinsichtlich des ehelichen Güter- und Erbrechtes, wie das nürnberger 
Recht in den vormals nürnberger Anwesen, so auch die domprobsteilich— 
bambergischen Observanzen in den vormals zum Hofmarkte Fürth ge— 
hörigen Anwesen gewohnheitsrechtlich fortbestehen, während in den vormals 
teutschordischen Anwesen Steinbühl's das ansbacher Statutarrecht auch 
hinsichtlich des ehelichen Güterrechtes an die Stelle des teutschordischen Rechtes 
trat, weil letzteres keinen auf Herkommen beruhenden ehelichen Güterstand 
kannte. 
Dieser complicirte Rechtszustand blieb erhalten, auch nachdem das Fürsten⸗ 
thum Ansbach mit den occupirten nürnbergischen Gebietstheilen im Mai 1806 
und die Reichsstadt Nürnberg mit ihrem Gebiete im September 1806 der 
Krone Bayern einverleibt wurden. 
Nur auf einzelnen Gebieten des Privatrechtes vermochte die bayerische 
Landesgesetzgebung Einheitliches zu schaffen. Auch die Reichsgesetz- 
gebung, so fruchtbar sie sich auf anderen Gebieten erwiesen hat, ließ bis jetzt 
die Mannigfaltigkeit der ehelichen Güterrechte unverändert fortbestehen. 
Nach dem Vorbemerkten ergibt sich für hiesige Stadt folgender Rechts— 
zustand: 
A. Das eheliche Güterrecht und das damit zusammenhängende 
Erbrecht ist im ganzen Stadtbezirke ein einheitliches und 
zilt in dieser Beziehung durchweg das nürnberger Recht, 
ausgenommen: 
1. die vormals domprobsteilich-bambergischen Anwesen Stein— 
bühl's, wo domprobsteilich-bamberger Observanzen, 
2. die vormals teutschordischen Anwesen desselben Ortes, wo 
die Bestimmungen des Ansbacher Rechtes zur Anwendung 
kommen. 
B. Abgesehen von dem ehelichen Güter- und Erbrechte gilt: 
1. innerhalb der Ringmauern hiesiger Stadt das nürnberger 
und subsidiär das gemeine Recht; 
2. außerhalb der Ringmauern das ansbacher Provinzialrecht 
und subsidiär das allgemeine preußische Landrecht. 
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