7
*
N
63
2 —
——
—8
— —
— 2 *
I In
ι αο*.
V
——*—
E
*
3
Abriß
des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes.
να
(Gefertigt aus besonderer Gefälligkeit von Herrn Notar Rühl dahier unter Beirath der
Herren Rechtsanwälte Dr. Berolzheimer, Erhard un Freiherrn von Kreß.)
2 — —— οσνν,
VU
———— — ———
Vorbemerkung.
Die Einheit, welche Deutschland in politischer Hinsicht errang, hat es
auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes noch nicht erreicht.
Heutzutage noch besteht auf dem Gebiete des Privatrechtes zum großen
Theile die frühere Zerrissenheit, ein getreues Spiegelbild der ehemaligen politi—
schen Zersplitterung, und im diesrheinischen Bayern allein sind noch mehr als
ein halbes Hundert Partikularrechte in Geltung, die nicht einmal in ihren
Gebieten arrondirt sind, so daß oft an einem und demselben Orte nach ver⸗
schiedenen Hausnummern auch verschiedene Rechte gelten, was z. B. auch im
städtischen Distrikte Steinbühl der Fall ist.
Namentlich auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechtes macht sich diese
Verschiedenartigkeit der Rechte fühlbar. Auch in unserer Stadt ist der Rechts—⸗
zustand in dieser Hinsicht ein complicirter, und daher schien es zweckmäßig, der
neuen Auflage des hiesigen Adreßbuches einen Abriß des dahier geltenden ehe—
lichen Güterrechtes beizugeben, der natürlich schon mit Rücksicht auf den Ort
seines Erscheinens auf das Allgemeinste und Nothwendiagste beschränkt werden
mußte.
Um den hiesigen Rechtszustand zu verstehen, ist ein kurzer geschichtlicher
Rückblick unerläßlich.
In der ehemaligen freien Reichsstadt Nürnberg und ihrem Gebiete galt
als bürgerliches Gesetzbuch „Der Stat Nurmberg verneute Reformation“
vom Jahre 1564, nebst den zu ihrer Ausführung erlassenen Rathsbeschlüssen
(Additionaldekreten). Insoweit das nürnberger Recht keine Bestimmungen
enthielt, galt subsidiär das gemeine Recht, d. i. das römische Recht in der
Gestalt, welche es in Deutschland durch Gesetzgebung und Praxis angenommen
hatte.
Als Preußen 1796 einen Theil des nürnberger Gebietes, darunter
auch die Vorstädte von Nürnberg bis an die Stadtmauern occupirt hatte.