fullscreen: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Dritter Teil. Das Rechnungswesen. 
weg abgezogenen Verwaltungsunkosten jedesmal ausdrücklich angegeben 
werden. 
38. Waldstromeramt. Der Verweser des Waldstromeramtes liefert 
das Geld, welches er von Amts wegen einnimmt, zu den vier Goldfasten 
an die Losungstube ab und erhält davon den dritten Teil wieder zurück. 
Der Rest wird unter dem Titel „Waldstromeramt“ gebucht. In diesen 
Titel wird im Register 1440 infolge der damals vollzogenen Vereinigung 
des Waldstromeramtes mit dem Forstmeisteramt der dem letzteren ent- 
sprechende Einnahmetitel (vergl. oben No. 5) einbezogen. 
39. Ware in der Wage über das Gebot. Das Strafgeld, welches 
ler Wägmeister von denjenigen erhebt, die es mit den in der Wage 
lagernden Kaufmannsgütern anders gehalten haben, als es die Wagordnung 
vorschreibt, wird ihm in der Losungstube bei der Ablieferung zum dritten 
Teil wiedergegeben. Der Rest wird unter dem Titel „Ware in der Wage 
über das Gebot“ als Einnahme gebucht. Dieser Titel findet sich nur in 
Jen Registern 1431, . 1434 und 14389. 
40. Wechsel. Von dem Geld, welches der Wechsler Tyrolt als Ge- 
”inn aus dem von ihm für Rechnung der Stadt betriebenen Wechsel- 
geschäft in unregelmäfsigen Zwischenräumen an die Losunger abliefert, 
‚ahlen ihm diese sein Gehalt aus. Den Rest buchen sie als Einnahme 
unter dem Titel „Wechsel.“ Im Register 1440 erscheinen daneben noch 
die Titel „Wilhelm Mendel Wechsler“ und „Konrad Schampach Wechsler,“ 
worunter der von den beiden Genannten erzielte Überschufs, gleichfalls 
anter Vorwegnahme ihres Gehalts, gebucht ist. 
41. Weiher. Den Erlös, welchen der Fischer der Stadt aus dem 
Verkauf der von ihm in den städtischen Fischteichen gefangenen Fische 
arzielt, liefert er in unregelmäfsigen Zwischenräumen an die Losungstube 
ab. Dort wird das Geld unter dem Titel „Weiher“ gebucht. Meldet der 
Fischer bei der Ablieferung Amtsauslagen an, die er von dem aus Fisch- 
verkäufen. gelösten Gelde gemacht hat, so werden diese ihm zurückvergütet 
and unter demselben Einnahmetitel als Ausgaben gebucht. Am Schlufs des 
Titels wird der Überschufs der Einnahmen über die Ausgaben verzeichnet. 
42. Wein und Bier höher gegeben. Die Geldstrafen, welche der 
Rat gegen die Übertreter seiner den Verkehr mit Wein und Bier regeln- 
den Verordnungen, insbesondere der Wein- und Biertaxe verhängt, werden 
in der Reihenfolge, wie sie eingehen, unter dem Titel „Wein und Bier 
höher gegeben“ als Einnahme gebucht, wobei hinter jedem Posten der 
Name des Zahlers und der Strafgrund notiert wird. 
43. Wöhrd mitsamt den zur Feste gehörigen Dörfern und Zinsen. 
Das zu Walpurgis und Michaelis von den Dörfern Buch, Schnepfenreut,
	        
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