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Dritter Teil. Das Rechnungswesen.
weg abgezogenen Verwaltungsunkosten jedesmal ausdrücklich angegeben
werden.
38. Waldstromeramt. Der Verweser des Waldstromeramtes liefert
das Geld, welches er von Amts wegen einnimmt, zu den vier Goldfasten
an die Losungstube ab und erhält davon den dritten Teil wieder zurück.
Der Rest wird unter dem Titel „Waldstromeramt“ gebucht. In diesen
Titel wird im Register 1440 infolge der damals vollzogenen Vereinigung
des Waldstromeramtes mit dem Forstmeisteramt der dem letzteren ent-
sprechende Einnahmetitel (vergl. oben No. 5) einbezogen.
39. Ware in der Wage über das Gebot. Das Strafgeld, welches
ler Wägmeister von denjenigen erhebt, die es mit den in der Wage
lagernden Kaufmannsgütern anders gehalten haben, als es die Wagordnung
vorschreibt, wird ihm in der Losungstube bei der Ablieferung zum dritten
Teil wiedergegeben. Der Rest wird unter dem Titel „Ware in der Wage
über das Gebot“ als Einnahme gebucht. Dieser Titel findet sich nur in
Jen Registern 1431, . 1434 und 14389.
40. Wechsel. Von dem Geld, welches der Wechsler Tyrolt als Ge-
”inn aus dem von ihm für Rechnung der Stadt betriebenen Wechsel-
geschäft in unregelmäfsigen Zwischenräumen an die Losunger abliefert,
‚ahlen ihm diese sein Gehalt aus. Den Rest buchen sie als Einnahme
unter dem Titel „Wechsel.“ Im Register 1440 erscheinen daneben noch
die Titel „Wilhelm Mendel Wechsler“ und „Konrad Schampach Wechsler,“
worunter der von den beiden Genannten erzielte Überschufs, gleichfalls
anter Vorwegnahme ihres Gehalts, gebucht ist.
41. Weiher. Den Erlös, welchen der Fischer der Stadt aus dem
Verkauf der von ihm in den städtischen Fischteichen gefangenen Fische
arzielt, liefert er in unregelmäfsigen Zwischenräumen an die Losungstube
ab. Dort wird das Geld unter dem Titel „Weiher“ gebucht. Meldet der
Fischer bei der Ablieferung Amtsauslagen an, die er von dem aus Fisch-
verkäufen. gelösten Gelde gemacht hat, so werden diese ihm zurückvergütet
and unter demselben Einnahmetitel als Ausgaben gebucht. Am Schlufs des
Titels wird der Überschufs der Einnahmen über die Ausgaben verzeichnet.
42. Wein und Bier höher gegeben. Die Geldstrafen, welche der
Rat gegen die Übertreter seiner den Verkehr mit Wein und Bier regeln-
den Verordnungen, insbesondere der Wein- und Biertaxe verhängt, werden
in der Reihenfolge, wie sie eingehen, unter dem Titel „Wein und Bier
höher gegeben“ als Einnahme gebucht, wobei hinter jedem Posten der
Name des Zahlers und der Strafgrund notiert wird.
43. Wöhrd mitsamt den zur Feste gehörigen Dörfern und Zinsen.
Das zu Walpurgis und Michaelis von den Dörfern Buch, Schnepfenreut,