Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Kanfleute. Zur Begründung diefjes Spezialrecht3, das al3 Gejeb, 
nicht nur al8 Privileg), bewilligt werden foll, nimmt der Rat, 
und das ift Höchft intereffant, Bezug. auf daZ gemeine Recht, und 
zwar nicht etwa für das Mecht eigener Gerichtsbarkeit, wie Ende- 
mann”), fondern auf die Grundfäkße des befleunigten Verfahrens 8), 
Nicht das Handelsgericht treffen wir al8 daz frühere und den fum:- 
marxifden als den von diefent eingeführten Prozeß, Jondern im An- 
[Oluß an den bisher nur in geringfügigen Sachen und in denen der 
Hremden beftehenden befhleunigten Prozeß das fummariflhe VBer- 
fahren in Handel8jachen. Wir haben Leßteres in Italien‘) immer 
wieder al8 den hHervorftechenden Hug der die Handelsfadhen judi- 
zierenden Gerichte angetroffen, und das Sleidhe it, foweit nicht ledig= 
(iQ nationale Vorrechte in Betracht fommen, der Tall in Spanien ®), 
Srankreich ®), England”) 2C. Diefes thHatfächlich in Übung befindliche 
Verfahren war befonders von DBaldıus, Bartolus und Du- 
canti3 aus dem römifjchen Rechte begründet worden, und mun Ge: 
tief man fig auf dasfelbe als gemeines Recht. Die Bejdhränkung 
der Appellation aber war eine Holge diejes Jummarijden Vers 
fahren3, wie wir ja fahen, daß im Anfange die Fälle der Appella- 
tionsfreiheit faft zujammenfielen mit denjenigen des Jummarifdhen 
Berfahren3: der Grund in beiden Hüllen war eben die DBeldleunigung 
der Rechtspflege. 
Der Ausfpruch bezüglich des Satenrichtertums ijt gemacht zur 
Begründung der Appellationsfreiheit, bezieht fi daher nur auf die 
zweite Inftanz, da ja in erfter an fi Thon Schöffen urteilten; aber 
ex ift merfwürdig genug für die Zeit Marximilian8, der vor 
furzem®) in Antwerpen ein groß angelegte3 faufmännifches 
Schiedsgericht Fennen gelernt Hatte. 
Man Hätte nun glauben Tollen, daß diefe Privilegien, in denen 
die Gedanken einer neuen Zeit fOlummerten, viel Staub auf= 
BE 
{fi 
(8 
AN 
1) S. oben €, 51. 
?) an dem oben angeführten Orte S. 355, 
*) Val. Joh. Hieronym. Wurf fbein, Tractatus de differentiis juris civilis 
et Reform. Noricae, 1665 pP. 167: exemptae ab appellandi licentia Causae mer- 
cantiles, Rauffhändel, in quibus de simplici et de plano procedi debet. 
*) Dal. oben $ 2 sub I—V. 
5) Val. oben 8 3 sub I a. 6. 
°) Bol. oben $ 3 sub II, 1, 3, 4, 
') Val. oben 8 3 sub N. 
36. oben 883 a. 6
	        
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