Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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ihrer Länder austaufchten !), zuerft vorzugäweije in Brügge. Aber 
auch Hier Hatten die einzelnen Landesarigehörigen ihre gefonderten 
Wohn-, Lager= und Berfammlungshäufer 2), ihre eigenen Privilegien 
und hiernach ihre eigene Gerichtäbarkeit ®). In diefer Ridhtung bewegten 
iO vor ANem die Borredhte der Hanfa hefonders nach der Urkunde 
Qudmwig IL von 1849 fowie nach den diefe ergänzenden Verträgen 
mit Brügge, Ypern und Gent*). Ie mehr aber das mittelalter- 
(ice Prinzip, den Handel von Gajft zu Saft zu hHindern, zurücktrat, je 
mehr die Angehörigen der verfchiedenen Nationen miteinander in 
Berührung traten, defto mehr mußte die Bedeutung der Einzel- 
verfammlungen Hinter die des gemeinfamen Berfammlungsoxts, die 
Wichtigkeit des Landamannfohaftlihen SGeridhtz Hinter die eines 
gemeinfdhaftlidghen SGeridht3hHofs zurücktreten. Beides ift, wenn auch 
nicht für Brügge, fo doch für die Rivalin Antwerpen, weldhe 
am Ende des 15. Jahrhundert? den Handel Brügge’8 an fh brachte, 
nachzuweijen. Für die Entftehung der Börfe beziehe ih mid auf 
Ehrenberg“). Bezüglih der Geridhte aber ift Folgendes zu be- 
merken. In dem vorzugsweife für Antwerpen gegebenen Privileg 
Johannz von Brabant aus bem Jahre 1315 erhalten zunächft die 
DeutfHen °) bedeutende Rechte ), inZbefondere die societas der deut]Hen 
Kaufleute die Befugni8, einen Consul oder Capitaneus zu wählen, 
der unter ihnen die Zivil und (bi3 auf den Blutbann) die Straf- 
iuftig ausüben durfte; aber die Fälle der Streitigkeiten zwifcdhen 
Einheimijdhen oder anderen Fremden mit Deutfdhen waren bereits 
genau au8gefchieden und für Geftimmte Fälle judieium seculteti, 
scabinorum et predietorum mercatorum®), alfo ein gemijchtes 
Sericht beftimmt, während in andern Fällen fhleunige Kuftiz nach 
dem Rechte des Klageort3 garantiert wurde. Da die fremden 
Nationen fich gegenfeitig daz Gleichgewicht hielten, fo erftarkte die 
©) Miltig a. a. ©. S. 329 11. 350, Gold] Hmidt, Univerfalgelhichte S. 187. 
?) Ehrenberg, Makler, Hoftelier8 und Börfe in Brügge in Zeitichrift f. 
ge]. Handelsrecht. Bd. 30 S. 451. Walther Stein Die Genoffenichaft der 
beutidhen Kaufleute zu Brügge. 1890. 
3) Ehrenberg a. a. D. S. 407, 
*) Miltigs a. a. ©. Bd. II! S. 351 Anm. 2, vol. au Marquardus 
a. a. ©. Bd. II S, 289 ff. 
5) a. a. ©. S. 451 ff. 
°) „nee non euiuseunque regni seu terrae“; vgl. Hierzu Gold{Gmidt 
a. a, DO. S. 187 über die Anwendung des Privileg3 für Ktaliener. 
7) Bol. da3 Privileg db. Marquardus a. a. DO. Bd. II S. 289. 
3) Marquardus a. a. 9. Bd. II S. 9294:
	        
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