Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Hauptaufgabe war naturgemäß die AMuzübung der Jurisdiktion. 
Sie werden wohl auch consules mercatorum genannt!), und ihre 
Bedeutung für die Gefchichte des Handel2geridht8 ijft eben fo groß wie 
für die der Heutigen Konfulargeridhtsbarkeit. Der Ausgangspunkt der 
Snftitution ijt das Prinzip der perfünlichen Rechte, und wie der 
Pijaner, SGenuefe und BVenezianer vor feinem Richter in fremden 
Weltteilen nach feinem GSGejeke Recht nimmt ?), ganz eben]o — und 
da3 ijt natürlich eine frühere Stufe der Entwicdehung — fon der 
Senueje in Pija, der Mailänder in Venedig, der Einwohner von 
Piacenza in Benedig, Mailand oder Montpellier ?). 
Dieje Gerichtsbarkeit bildete dem Staate gegenüber, in deflen 
Gebiete fie ftattfand, einen Eingriff in das Hoheitsredht und mußte 
daher in den einzelnen italienijhen Städten*) erft ebenfo durch 
Yurisdiktionsverträge fejtgeftellt, wie 3. B. in Syrien gegenüber 
den Kreuzfahrerftaaten °) durch Privilegien erworben werden. Ent- 
Ieidend ifjt dabei vor allem die Sicherung deS Heimifhen Reh 8°), 
und nur infofern dasjelbe eben nur dur Inländer gekannt und 
gefprochen werden konnte, die ftaatlidhen Bertreter aber vorhanden 
waren, erfeinen dann mittelbar die consules als Spezialridghter 
ihrer Heimatsgenofjen, wie wohl unter ähnlihen Berhältniffen ge 
mijdte Gerichte 7) inZ Leben treten. Da e8 aber fajt ausfhließlih Kauf- 
feute waren, bie in der Fremde fich befanden, fodaß der Fremde geradezu 
nad) dem Rechte der Kaufleute Lebte®), fo wurde diefe Gerichtsbarkeit 
der consules in der Fremde eine fpeziell Kaufmännifcdhe, und zwifdhen 
innen und den consules mercatorum, aber auch den anderen Ge- 
richten der Heimat bildete fihH ein Verhältniz gegenfeitiger Recht8- 
hilfe aus, während fie wohl auch ®) von den Heimifchen consules 
1) Golbdfdhmidt a. a. DO. Anm. 145, 
2) Heyd a. a. DO. passim. Goldfhmidt a. a. OD. S. 181 Anm. 143. 
3) Val. Lattes a. a. D. S. 55 Anm. 19, Goldfchmidt a. a. DO. S. 183 
Anm. 146/47. 
*) Wach, Der Arrejtprozeß. Erfter Teil: Der italienijche Arreftprozeß 1868. 
S. 39 und BSitate, Soldjdhmidt a. a. OD. S. 180 Anm. 139. 
5) Heyd a. a. D. S. 176, 
6) Die consuetudines et boni usus im Lande des Bekflaaten. Bal. liber 
iurium Genuens, I. n° 343/5, 371/7, 389. 
7) Goldfhmidt a. a. DO. S. 192 Anm. 167, 
8) Sattes a. a. ©. 8 9 Condizione degli stranieri. Oder der Kaufmann 
nad) dem Recht der Fremden? Siehe unter 8 4. 
°) Im Anfang wurden fe von ihren Heimatzangehörigen au Ort und Stelle 
gewählt, jbäter auch von der VBaterftadt, oder von dieler heftätigt.
	        
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