A. Allgemeiner Teil, 11. Die Strate,
Was das Eigen Fremder anbetrifft, so verblieb es jedenfalls
bei der früheren Rigorosität.
Hinsichtlich des Verfahrens ist hiebei folgendes hervorzuheben:
Gelangte die Flucht eines Verbrechers oder Verdächtigen zur
Kenntnis des Rates, so begaben sich —- nach ordnungsmäfsiger
Erlassung des Achtausspruchs oder der V errufung —— Richter und
Schreiber in des Flüchtigen Wohnung und zeichneten den Güter-
bestand in Gegenwart von Zeugen und Interessenten auf. Dies
galt als Akt der Beschlagnahme. Häufig ging indefs der Rat gar
nicht selbständig vor, erteilte jedoch (bei Totschlag) der Freund-
schaft des Abgeleibten oder andern Gläubigern auf Ansuchen einen
dinglichen Arrest. Verfolgte dies einerseits den Zweck, den Täter
zur Gestellung und rechtlichen Ausführung zu veranlassen, so sollte
anderseits hiedurch dem Verletzten oder dessen Sippe Buße und
Wergeld, dem Gericht Ersatz der Kosten werden. Der Ungehorsame
erfuhr wiederholte Citation, ev., sofern er sich in einer Freiung
oder einem Geleitshaus aufhielt, durch den kompetenten Amtmann
oder Pfleger. Und wenn man, heifst es 1565, eigentlich erst nach
einem Jahr die Güter konfiszieren sollte, so steht es doch in der
Willkür der Obrigkeit, es vorher zu tun und gegen die Person
mit der Mordacht fortzufahren.‘)
Interessant war das Vorgehen in Fraifsfällen, d. h. bei
Verbrechen im sog. Fraiflsgebiet -- einem Territorium von
strittiger, bezw. gemeinsamer Jurisdiktion, in dem lediglich Prävention
“Vorgriff) zu Gunsten des einen der Grenznachbarn entschied. Als
Handhafte dienten hier gleichsam die Fraifszeichen, d. h. der
Leichnam, ein Finger des Ermordeten, Kleidungsstücke oder andre
Habe des Getöteten oder Täters, Späne von ihren Häusern, Wurde
der Tote alsbald wieder den Hinterbliebenen zur Beerdigung ver-
abfolgt, so erstattete man andre beschlagnahmte Objekte erst bei
Ergreifung des Verbrechers oder Abtragung des Fraifsanspruchs
durch Geld wieder zurück. Meist aber mifslang es, den Täter
zu fahen, oder er geriet in andre Hände, worauf dann, sofern nicht
Einlösung seitens der Freundschaft erfolgte, der Rat die Pfänder
behielt und in der Kriegsstube aufstapelte. Nach geraumer Zeit
schenkte man sie weg oder verkaufte sie.)
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4) PO, 41; Dels abgeleibten freundschaft Ist ein verpott vff der thettern
güttern begönnt vff ains Rats widerrufen, Rtb. IV, 242,
5) ableib geschehen, dem pfleger zu bezalhen, von des entleibten Haunls