Inhaltsverzeichnis: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 9229 
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Wir wenden uns nunmehr einer Betrachtung der Finanzämter im 
engeren Sinne, d. h. derjenigen Ämter zu, welche geschaffen sind, um das 
der Stadt zustehende Geld in die Losungstube einzubringen, oder um die 
gewerblichen Unternehmungen, zu denen der Rat sich um des finanziellen 
Vorteils willen entschliefst, zu verwalten. An die Darstellung der letzteren 
schliefsen wir die Beschreibung des städtischen Bauamtes an; denn auch 
dieses gehört zu den gewerblichen Eigenbetrieben der Stadt, wenn es auch 
nicht wie die Mühlen, die Ziegelei, die Schmelzhütte und der Wechsel 
für Privatkundschaft, sondern ausschliefslich für den öffentlichen Bedarf 
arbeitet und daher, statt wie die andern städtischen Eigenbetriebe baren 
Gewinn abzuwerfen, erhebliche Zuschüsse aus der Losungstube erfordert. 
Erstes Kapitel. 
Die Einnehmer der direkten Steuern. 
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$ 1. Die Losungeinnehmer. 
Die Losung ist eine direkte Abgabe, die seit Beginn der zweiten 
Hälfte des fünfzehnten Jahrhunderts alljährlich‘), bis dahin aber nur nach 
Bedarf in mehrjährigen, bald längeren und bald kürzeren Zwischenräumen 
erhoben wurde. In unserer Epoche kehrt sie schon ganz regelmäfsig in 
zwei- bis dreijährigen Perioden wieder; sie begegnet uns nämlich in den 
Jahren 1430, 1433, 1435, 1438 und 1440. Ausgeschrieben wird sie ent- 
weder im Herbst. oder im Frühjahr. Die Zahlungsfrist erstreckt sich der 
Regel nach über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr. Der Steuer- 
fuls, mit dem wir uns noch später eingehender zu beschäftigen haben 
werden, wird jedesmal durch einen besonderen Ratsbeschlufs festgestellt. 
Die Zahlung selbst erfolgt im allgemeinen in Geld. Nur die zur Leib- 
zucht dienenden Naturalbezüge werden grundsätzlich in natura versteuert. 
Steuerpflichtig ist jeder, der innerhalb der Stadt oder in dem Marktfiecken 
Wöhrd eigenes Vermögen besitzt und keine rechtsgiltige Exemtion für 
sich geltend machen kann. Jeder Steuerpflichtige hat sich auf Grund der 
ihm mitgeteilten Steueranlage eidlich selbst einzuschätzen. Deshalb findet 
jedesmal, wenn der Rat eine Losung zu erheben beschlossen hat, eine 
Vereidigung sämtlicher Steuerpflichtigen statt. Auf Befehl der Viertel- 
1) Chron. IV. 357 berichtet zum Jahre 1480, dafs der Rat beschlossen habe, in 
diesem Jahre keine Losung zu erheben, und fügt hinzu: „Das geschah auch, und es 
gedachte sein zu der Zeit kein Mensch in Nürnberg mehr‘
	        
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