Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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—A und außerhalb des Marktes Fürth kaufen und ver— 
taufen, Gelder auf Zins und Pfand leihen, und ihre Güter nach 
Gewinn und Recht nuͤtzen, und 
finden bei ihren Schuldforderungen rechtliche Hilfe. 
Im Streite zwischen Juden und Christen wird von dem domprobstei⸗ 
uͤchen Beamten nach gemeinem Rechte und Amtsgewohnheit gesprochen, 
vorbehaltlich der Appellation. 
In allen Streitfällen bleiben die Juden der domprobsteilichen Juris⸗ 
Fiktion unterworfen, mit Ausnahme interner Angelegenheiten zwischen 
Juden und Juden, namentlich in Bezug auf ihre religiösen Schul—⸗ 
oder Familienangelegenheiten, — denn hierin stehen sie unter ihren 
selbstgewählten Richtern. 
Die jüdische Gemeinde genießt ungekränkt das Recht fort, unter ihren 
eigenen Rabbinern und Barnossen zu stehen, hat namentlich den 
baͤmbergischen Rabbinern und Barnossen nicht zu gehorchen, und mit 
andern Schutzjuden zu keinerlei Last zu konkurrieren, sondern die 
Gemeinde bleibt ganz für sich abgesondert. 
Ein fremder Jude findet auf Grund tadelfreier herrschaftlicher und 
Rabbinatszeugnisse Aufnahme in Fürth, wenn er 5000 Rthlr. Ver⸗ 
mögen nachweist und alle die Abgaben nachbezahlt, welche in die 
10jahrige Schutzperiode fallen. Jeder Unterschleif hiebei zieht Strafe 
nach sich. 
11) Das erste Kind jüdischer Eheleute genießt seinen Schutz; 
12) heiratet der erste Sohn eine fremde Jüdin, so hat diese 400 fl., hei— 
Latet die erste Tochter einen fremden Juden, so hat dieser 500 fl. 
Vermögen nachzuweisen. 
13) Brautpaare von Fürth, als erste Kinder, müssen wenigstens 700 fl. 
zusammenbringen. 
14) Heiratet ein zweiter Fürther Sohn eine Fremde, so muß 800 fl., 
und heiratet eine zweite Tochter nen Freinden, 1050 fl. Vermögen 
a sein. 
15) Bei dem dritten Kinde steigern sich die Vermögenssummen auf 1200 fl. 
und 1000 fl., 
16) außer Orts auf 1500 fl. 
179 Bei dem vierten Kinde auf 1600 fl. welches sich aber auf 1400 fl. 
mindert, wenn schon 3 Kinder im Schutze stehen. — 
Heiratet das Kind aus der Fremde, so wird bei der Tochter 1800 fl., 
bei dem Sohne 2000 fl. Vermögen vorausgesetzt. 
Bei dem 5. Kinde, wo Mann und Frau aus Fürth sind, müssen 
2000 fl., sollten aber schon 4 Kinder Schutz baben, 1800 jl. Ver— 
mögen vorhanden sein, 
20) bei ganz Fremden aber wenigstens 2500 fl. 
219 Gelehrte jeder Art oder Studierende passieren mit 80 fl. bis 100 fl. 
22) Besonders ausgezeichnete Gelehrte oder Studierende erhalten Schutz 
Inm Verehelichuͤngsbewilligung, wenn die Eltern der Tochter das
	        
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