fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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582a. Auf Grund der 88 60b Abs. 2 und 148 Ziff. 7b 
der R.G.O. 
Es ist verboten, daß minderjährige Personen beiderlei 
Geschlechts nach Sonnenuntergang, d. h. nach Eintritt der 
Dunkelheit, und minderjährige Personen weiblichen Geschlechts 
von Haus zu Haus Backwerk, Blumen oder andere nach 8 59 
Ziff. 1u. 2 der Reichsgewerbeordnung freigegebene Gegen— 
stände feilbieten. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geld 
bis zu 150 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
4 Wochen bestraft. 
Ortspol. Vorschr. vom 23. Dezember 1884. 
59. Auf Grund des Art. 152 Abs. 1 des P.St. G. B. 
und der 88 37, 76 und 148 Ziffer 8 der R.G.O. 
1) Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen Mietfuhr— 
werke (Fiaker) zur Beförderung von Personen aufstellen und 
in Betrieb setzen will, bedarf hiezu der polizeilichen Bewilligung 
und muß die allgemeinen polizeilichen Vorschriften, sowie die 
in der gegenwärtigen Fiakerordnung enthaltenen Bestimmungen 
genau einhalten. 
Die Bewilligung zum Fiakerdienste, sowie zu Omnibus— 
verbindungen, welche für jedermanns Gebrauch und Dienst auf 
den öffentlichen Straßen und Plätzen des Stadtbezirks einge— 
richtet werden sollen, wird vom Stadtmagistrate erteilt und ist 
jederzeit widerruflich. 
2) Fuhrwerksbesitzer, welche sich am Fiakerdienste beteili— 
gen wollen, haben sich bei dem Stadtmagistrate zu melden. 
Sie sind gehalten, entweder in Person zu fahren, oder durch 
einen in ihrem Lohn und Brod stehenden Kutscher das Fuhr— 
werk führen zu lassen. 
Ihre Aufnahme in den Dienst des öffentlichen Fuhrwerks 
erfolgt, wenn bei eigener Dienstleistung die Gesuchsteller selbst, 
außerdem die von ihnen für den Dienst bestimmten Kutscher 
den an die persönlichen Eigenschaften der Fiakerführer (Ziff. 7) 
gestellten Anforderungen genügen und die für den Dienst be— 
stimmten Gefährte für entsprechend befunden werden. Die 
Aufnahme in den Dienst des öffentlichen Fuhrwerks verpflichtet 
jedenfalls zur Dienstleistung für das laufende Kalenderjahr. 
Befreiung von dieser Verpflichtung kann von dem Stadtmagi— 
strat aus triftigen Gründen gewährt werden. 
3) Das Fahrgebiet des öffentlichen Fuhrwerkes umfaßt 
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