Volltext: 1517-1525 (Band 1)

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das Klosterleben hinlänglich beiehrt seien, binnen 4 Wochen 
die Klosterkleidung abzulegen und niemand den Austritt zu 
verwehren. 
Noch im September 1524 waren die neuen Schriften Luther’s 
verboten worden; jetzt ergingen umgekehrt Warnungen an die 
Buchhändler, die antilutherische Schriften feil hielten; einer von 
ihnen. ward sogar am 27, April 1525 verbannt. 
Über alle diese Neuerungen beklagte sich der Bischof 
von Bamberg in einem sieben Artikel enthaltenden scharfen 
Schreiben !), namentlich über die Anmassung der bischöflichen 
Gewalt seitens der Prediger und die Duldung der gebannten 
Pröpste, ferner darüber, dass der Rat selbst Pfarren besetze, sich der 
geistlichen Güter bemächtige und den Ordensleuten die Predigt 
verbiete. Der Rat, jetzt. weit davon entfernt, sich zu entschul- 
digen, antwortete in einem langen Schreiben ®), dem gemeinen 
Manne seien die Augen über die Misbräuche geöffnet, es sei 
des Rates Pflicht, sie abzuschaffen; man erklärte sich wieder 
zur Überführung aus der Bibel bereit. 
So waren die alte Kirche und ihre Institutionen mit ihrer 
Sonderstellung beseitigt. Die Neuordnung der Verhältnisse war, 
wie auch anderswo, der weltlichen Obrigkeit von selbst zugefallen. 
Nürnberg aber war unter allen Reichsstädten die erste, die mit 
der Reformation entschieden begann. 
Selbst die sächsische Regierung hat sich damals noch nicht 
mit solcher klaren Einsicht als Trägerin der Gewalt, die man 
später die landeskirchliche nannte, gefühlt, wie der Rat von 
Nürnberg. Klar erkannte dieser auch sofort die Consequenzen 
der Neuerungen für seine Hoheitsrechte. Schon vor der Refor- 
mation hatten hierin seine Bestrebungen angesetzt in Bezug 
auf Ablassverkündigung, Aufsicht über die Klöster, Geneh- 
migung der von den Pröpsten bestellten Pfarrer; je mehr dann 
die alte kirchliche Autorität sich auflöste, um so viel mehr 
wuchs der Einfluss des Rates; endlich 1525 berief er aus eigener 
Machtvollkommenheit seine Geistlichen zur Disputation und 
ordnete an, welche Lehre fortan als die richtige gelten sollte; 
er schützte sie als solche, indem Angriffe darauf bestraft wurden, 
der bisherige geistliche Obere wurde als abgethan betrachtet. 
Unter den zum Nutzen des Gemeinwohles eingezogenen 
geistlichen Gütern befanden sich auch Stiftungen, die zu reli- 
giösen Zwecken, als Messelesen u. s. w., bestimmt waren. Nach 
dem Gutachten Luther’s sollten diese den Stiftern oder ihren 
Erben zurückgegeben werden, da die Voraussetzung und der 
1) Müllner. S. 58 
2) An Bischof Wigand, 7. April, Bb. 101. 
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