sonderparn gesetz und statut kaufft, verkaufft, gehandelt
und mit betrug oder unvollkomenlich ire Arbeit auss-
gemacht haben, zu strafen, auch auf eins jeden hantwerk
geschworn meister zu machen“.!) Das Rugsamt bestand
aus einem vom grossen Rat gewälhlten Vorsitzenden, dem
sog, pfenter?) und 4 andern Ratsherrn; man nannte das
Kollegium auch „die fünf Rugsherrn“, Es hielt wöchentlich
3 oder noch mehr Sitzungen ab und tagte in dem un-
scheinbaren Haus am Fünferplatz, dem „Fünferhaus“, das
noch heute diesen Namen trägt. \
Wie in jeder anderen Stadt, SO behielt sich auch in
Nürnberg der Rat die Entscheidung aller wichtigeren
Handwerksangelegenheiten selbst vor; hier diente er auch
Als eine zweite Instanz bei Berufung gegen Beschlüsse und
Urteile des Rugsamtes.
Einerseits war so dadurch, dass keine engherzigen
Zunftmeister, sondern eine unparteiische Behörde die
Handwerksstatuten festsetzte, ein Schutz gegen allzu-
yrosse Auswüchse zünftlerischen Geistes gegeben, aber
andrerseits befanden sich eben dadurch die Gewerbe in
ainer noch grösseren Abhängigkeit von dem lediglich aus
Patriziern bestehenden Rat.
Wir dürfen dabei nicht ausser Acht lassen, in
welcher Zeit wir® uns beim ersten Auftreten der Blei-
stiftmacher befinden.
Es ist nicht mehr die Zeit, wo die deutschen Reichs-
städte, Nürnberg voran, auf dem Gipfel ihrer Macht und
ihres Ansehens, die Gewerbe in denselben in hoher Blüte
standen: der dreissigjährige Krieg hat N ürnbergs Glanz und
(4
1) Christoph Scheurls Epistel an Dr. Staupitz, Generalvikar des
Augustinerordens 1516. (Chroniken der deutschen Städte. Bd. XI
— Chroniken der fränkischen Städte: Nürnberg, Bd. V. Leipzig 1874)
p. 799.
2) ibidem.