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Vorschlag des Rugsamtes zur vollständigen Trennung der 
beiden Handwerke?). Die Bleistiftmacher erhalten am 
ı3. August 1731 die so oft vergeblich erbetene „eigene Ord- 
nung.“?) 
Hiermit erst sind die Bleistiftmacher von den 
Schreinern vollständig unabhängig geworden. Es bestelit 
keine Mitwirkung von Schreinern mehr beim Umgang, bei 
der Beschauung der Probestücke, bei der Vertretung vor 
dem Rugsamt, kein Recht mehr auf 2 der 12 anerkannten 
Zeichen, die Bleistiftmacher sind jetzt zum selbständigen 
Handwerk geworden, 
Und doch haben sie damit noch nicht die höchste 
Stufe der gewerblichen Organisationsformen erklommen, 
noch bilden sie kein geschworenes Handwerk. Nur „Vor- 
geher“, keine „Geschworenen“ stehen an ihrer Spitze, kein 
„Meisterstück“, nur ein „Probestück“ wird von den neu 
Zugelassenen verlangt, 
Wenn Mummenhoff?) diese Stufe der Organisation 
noch glaubt zur freien Kunst rechnen und als deren drittes 
Stadium bezeichnen zu sollen, so scheint. uns dies etwas zu 
weit gegangen zu sein; viel richtiger dünkt es uns, jenes 
Stadium zu bezeichnen als „Handwerk zweiter Ordnung“ 
oder schlechthin als Handwerk im Gegensatz zur höheren 
Stufe des „geschworenen Handwerks.“ Mummenhoff gibt 
übrigens selbst zu, dass „in jenem dritten Stadium die freie 
Kunst kaum noch ein Anrecht auf diese Bezeichnung mehr 
hat“ und hält es „schliesslich nicht für mehr als einen 
technischen Ausdruck, der den zu Grunde liegenden Begriff 
nicht völlig deckt, wenn man hier noch von freier Kunst 
redete.“ 4) 
1) Rats-Prot. tom. 1781. Nr. 5. f. 78, 
2) Exzerpte aus den Rugsamtsakten: Ordnung der Bleyweiss- 
stefftmacher. s. Beilage I. 
83) Mummenbhoff, a. a. O. p. 267. 
4) ibidem p. 268.
	        
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