Objekt: Geschichte der Reichsstadt Nürnberg

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ordnungen in der Finanz-Administration hinlänglich gesichert 
verde, indem das Allerhöchste Reichs-Oberhaupt nicht ge— 
statten würde, daß man ein solches Privilegium, welches 
nach dessen Eingangsworten um deßwillen ertheilt worden 
ist, daß die Stadt Nürnberg desto stattlicher bei Wesen, und 
desto besser bei dem Kaiser und dessen Nachkommen am 
Reich bleiben möge, zum offenbaren Nachtheil der Bürger— 
schaft und des gemeinen Wesens brauche und anwende. *) 
Wie Jronie erscheint es auch, wenn bei der Stelle, wo 
der bekannten edlen und wahrhaft patriotischen Gesinnung 
der Bürgerschaft Erwähnung geschieht, die jedes nur immer 
mögliche Opfer zu bringen bereit ist, wenn sie sich von einer 
gründlichen Hülfe überzeugen kann, weiter bemerkt wird: 
Euere 2c. haben von dieser Gutmüthigkeit der hiesigen 
) Die treffende Stelle in jenem Privilegium lautet; „Nemlich als 
Lieselben Burgermeistere vnd Ratte zu Nuremberg hergebracht haben, 
dag Sy gemeiner Stat einnemen vnd außgeben ye zu Zettten nach Jrem 
tuthedunken ettlichen Iren geschworen Losungern vnd andern Ambt— 
ewtten bevelhen zu hanndeln, dieselben gesatzten Losunger vnd Ambt⸗ 
ewt ettlichen geschworen des Ratts, die ein Ratte ye zu Zeitten dazu 
orrdret, solichs einnemens vnd außgebens an stat vnd von wegen dessel. 
len Rats Rechnung pflegen zu tunde, wie dann von alter herkom— 
men ist, also orduen, setzen vnd wollen wir, daz dieselben Burgermei— 
dere vnd Ratte zu Nuremberg vnd Iren nachkomen zu ewigen Zeitten 
solicher gemeiner Stat einnemens außgebens vnd Rechnung bleiben sullen, 
ond sunst nyvemandtedenn allein unser selbs person, oder an—⸗ 
ern Romisch'n Kevsern vnd Kunigen am Reiche nach pus, 
Iren Selbs Personen so das an Sy ervordert vnd begert 
wirdet, davon öffnung, meldung, Rechnung noch vnderxrichtung tun, 
noch zu tuen schuldig sein, in dhein weise, wie Sy das herbracht für— 
Jenommen vnd küͤnfftiglich fürnemen werden von vns, vnd vnsern nach⸗ 
'omen am Reiche unwiderrufflich“ 
Es ist aber klar, daß diese Stelle die gemeinsame Verwaltung durch 
Rath und Bürgerschaft, resp. die Genannten des grÿßern Raths nicht 
aufgehoben wissen will, sie gibt vielmehr die allerdings äußerst wichtige 
Versicherug, daß eine Verantwortlichkeit nach außen hin, einem dritten 
gegenüber, allein den Kaiser ausgenoinmen, nicht statt sinden solle.
	        
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