Il. Abschnitt.
Ludwig’s von Eyb Schrift über das kaiserliche Landgericht des Burggraf-
thums Nürnberg.
I. Abtheilung,
Familie und Person des Verfassers, Entstehungszeit, Veranlassung und
Bedeutung seiner Aufzeichnung.
s Der Verfasser der in dieser Arbeit mitzutheilenden
Schrift über das Landgericht des Burggrafthums Nürnberg,
nennt sich zu Anfang seiner Aufzeichnung selber: »hab
ich Ludwig von Eyb fürgenomen, des landgerichts wesen
ein auffzaichnuss zu thun« ($. 2). Die mit der Entstehung
der Schrift beinahe gleichzeitige Nürnberger Handschrift,
deren Text die Grundlage der unten folgenden Ausgabe
bildet, bezeichnet ihren Inhalt als aus dem Buche des Rit-
ters Ludwig von Eyb entnommen und noch eingehender
sagt ein allerdings erst dem achtzehnten Jahrhundert an-
gehöriger Codex der Göttinger Universitätsbibliothek, wel-
cher gleichfalls eine Abschrift jener Aufzeichnung enthält,
diese sei ein »Extract auss weyland Herrn Ludwig‘ von
Eyb zu Eybburg dess Aeltern, Ritters, Landrichters und
obristen Cammer- Meisters dess Burggrafthum zu Nürnberg
seeligen Handbuch« !). Ist diese genaue Bezeichnung des
i) Die Nürnberger Handschrift ist der oben Abschnitt I.
Note 35 schon erwähnte Bd. XVII (XXI.) des herrschaftlichen
Buches im Nürnberger Archivconservatorium, die Göttinger ist
Cod, msc, hist. N. 138. bezeichnet.