Il. Abschnitt. Ludwig’s von Eyb Schrift über das kaiserliche Landgericht des Burggraf- thums Nürnberg. I. Abtheilung, Familie und Person des Verfassers, Entstehungszeit, Veranlassung und Bedeutung seiner Aufzeichnung. s Der Verfasser der in dieser Arbeit mitzutheilenden Schrift über das Landgericht des Burggrafthums Nürnberg, nennt sich zu Anfang seiner Aufzeichnung selber: »hab ich Ludwig von Eyb fürgenomen, des landgerichts wesen ein auffzaichnuss zu thun« ($. 2). Die mit der Entstehung der Schrift beinahe gleichzeitige Nürnberger Handschrift, deren Text die Grundlage der unten folgenden Ausgabe bildet, bezeichnet ihren Inhalt als aus dem Buche des Rit- ters Ludwig von Eyb entnommen und noch eingehender sagt ein allerdings erst dem achtzehnten Jahrhundert an- gehöriger Codex der Göttinger Universitätsbibliothek, wel- cher gleichfalls eine Abschrift jener Aufzeichnung enthält, diese sei ein »Extract auss weyland Herrn Ludwig‘ von Eyb zu Eybburg dess Aeltern, Ritters, Landrichters und obristen Cammer- Meisters dess Burggrafthum zu Nürnberg seeligen Handbuch« !). Ist diese genaue Bezeichnung des i) Die Nürnberger Handschrift ist der oben Abschnitt I. Note 35 schon erwähnte Bd. XVII (XXI.) des herrschaftlichen Buches im Nürnberger Archivconservatorium, die Göttinger ist Cod, msc, hist. N. 138. bezeichnet.