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für eine vorurtheilsfreie wissenschaftliche Darstellung die
Erkenntniss des wahren Sachverhaltes in manchen Puncten.
Es ist denn auch nicht der Zweck gegenwärtiger Ar-
beit, eine vollständige Geschichte des Landgerichtes zu
geben; eine solche würde unter anderm eine viel grössere
Beherrschung des ungedruckten Materials erfordern, als
sie dem Verfasser bis jetzt zu Gebote steht. Es soll hier
vielmehr nur als Vorarbeit zu einer solchen Geschichte eine
meines Wissens bis jetzt noch ungedruckte Aufzeiehnung
über das Nürnberger Landgericht von dem Ritter Ludwig
von Eyb aus dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts mit-
getheilt und erläutert werden, und es ist nun vor Allem
von dieser Schrift und ihrem Verfasser selbst zu handeln.