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Unter den kaiserlichen Landgerichten nun, welche in
der Erstrebung einer Gerichtsbarkeit über das ganze deut-
sche Reich am entschiedensten vorgingen und insofern die
grösste Aehnlichkeit mit den Fehmgerichten haben, erscheint
als das bedeutendste das kaiserliche Landgericht des
Burggrafthums Nürnberg, welches eine Zeit lang
wirklich nahe daran war, jenen oft erwähnten Gedanken
einer Stellvertretung des Kaisers in seiner allgemeinen Ge-
richtsbarkeit seinerseits practisch durchzuführen !$).
Die Anfänge dieses Gerichtes sind dunkel. Erst aus
der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts haben wir be-
stimmtere Nachrichten von demselben 1%). Aus diesen lässt
Schon Senckenberg in seiner Abhandlung der wichtigen
Lehre von der Kayserlichen Höchsten Gerichtbarkeit in Deutsch-
land hat übrigens die westphälichen Gerichte im Zusammenhang
mit den kaiserlichen Hof- und Landgerichten behandelt S.54 ff.
Der Verwandtschaft der Fehmgerichte mit den kaiserl. Hof- und
Landgerichten war sich aber auch die Reichsgesetzgebung be-
wusst. Der Reichsabschied zu Worms von 1521. $. 17 bringt z. B.
das Rotweiler Hofgericht mit den freien Stühlen in eine Kategorie:
„Nachdem biss anher grosse unordnung an den freien stühlen
auch an den peinlichen gerichten .geübt und gebraucht — —:
solches hinfüro zu fürkommen, sollen und wollen wir an unsern
stuhl zu Rothweilauch sonst bei andern oberkeiten der
freien stühl verfügen, dass desshalben gehührlich Einsehen
beschehe.« Neue Sammlung der R. A. Il. S. 206. Moser:
teutsche Justizverf. II. S.917 findet allerdings seinerseits diese
Zusammenstellung merkwürdig.
18) Die Geschichte des Nürnberger Landgerichts kann hier
nur in ihren Grundzügen kurz angedeutet werden. KEinzelnes dar-
aus weiter auszuführen und zu begründen, wird noch im Verlaufe
dieser Arbeit Veranlassung sein. Einstweilen verweise ich auf die
Arbeiten von A, F. Riedel: Ueber den Ursprung und die Natur
der Burggrafschaft Nürnberg in den philologischen und historischen
Abhandlungen der k. Academie der Wissenschaften zu Berlin aus
dem Jahre 1854, S. 386 ff., dann: Geschichte des preussischen Kö-
nigshauses Th. I. 15861. 8.465 ff. und von A. Kluckhohn; Lud-
wig der Reiche, Herzog von Bayern 1865. S.59 ff, Aus der älte-
ren Literatur ist hier hervorzuheben: C. F., Jung: Kurze doch
gründliche Anweisung, Was die Comitia Burggraviae In Nürnberg
seye und involvire? Dann Was es mit der Hoheit des Kays. Land-
Gerichts Burggrafthums Nürnberg vor eine aigentliche Beschaffen-
heit habe? etc, Onolzbach 1733. S. 1—106.
19) Der Landrichter zu Nürnberg wird erwähnt in einem
Schutzbrief König Conrads für das Kloster Seligenpfordten vom