Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

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Exemptionsprivilegien geltend zu machen ®), Schon gegen 
Ende des vierzehnten und noch entschiedener im fünfzehn- 
ten Jahrhundert sehen wir es dann Ansprüche auf eine 
Jurisdietion über das ganze deutsche Reich erheben. Zur 
äusseren Stütze dieses Strebens dienten die alten kaiser- 
lichen und königlichen Lehenbriefe Rudolfs I., Albrechts I. 
und Ludwigs des Bayern. In denselben wird den Burggrafen 
das Landgericht mit den Worten verliehen: Judiecium pro- 
vinciale in Nurenberch, cui etiam vice imperato- 
ris omne judieium judicans presidebit (sc. burgra- 
vius) ®). War damit einerseits nur gesagt, dass der Burggraf 
hier als unmittelbarer kaiserlicher Beamter zu richten habe, und 
andrerseits, dass sich seine Competenz über alle Arten von 
Rechtsfällen erstrecke, natürlich soweit diese überhaupt zur 
Cognition eines Landrichters kommen konnten ?), so über- 
setzte man nun im Interesse der Ausbreitung der landge- 
richtlichen Competenz und jedenfalls den eigentlichen Sinn 
missdeutend, diese Worte dahin, es habe der Burggraf 
als Stellvertreter des Kaisers über alle richtenden 
22) Riedel: Abh. S. 401. 402. Gesch. des pr. Königsh. I 
S. 474. 475. Kluckhohn: 8. 62. 
23) So in den Lehenbriefen Rudolfs von 1273. Albrechts von 
1300 und dessen Bestätigung durch Ludwig den Bayern 1328, Mon. 
Zoll. II. n. 129. S. 75. n. 435. S. 267. n.629, 8. 411. Etwas ab- 
weichend ist die Fassung in der goldnen Bulle Rudolfs von 1281 
und deren. Bestätigung durch Ludwig den Bayern 1328. Mon 
Zoll. II. n. 246. S. 128. n. 628, 8. 409. 
24) Als Parallelen zur Erläuterung des Sinnes, in dem hier 
judicium gebraucht ist, können vielleicht folgende Stellen dienen: 
Urkunde Kaiser Karls IV. vom Jahre 1366, worin er dem Ritter 
Marquardt von Redwiz den Bann des Landgerichtes zu Roten- 
burg verleiht, »also dass er soll und mag alle gericht da- 
selbst richten, vollenden und thun von unserm kaisserl, gewalt, 
als desselben landtgerichts recht ist. (Historia Norimbergen- 
sis diplomatica 1788. n. 195.8. 429). Urkunde der Herzoge Ötto, 
Ludwig und Stephan von Bayern vom Jahre 1294: Cum judicium 
sanguinis, quod est homicidium, furtum et coitus violentus, ad 
nos pertineat (Quellen und Erörterungen zur bayerischen 
und deutschen Geschichte Bd. VI. 8.61). Erster bayerischer 
ständischer Freiheitsbrief 1311: »daz wir von allen den gerichten 
steen und — in deu geben — än deu dreu gerichte die zu dem 
tode ziehent: deuf, todsleg, notnunft, strazraub« (Quellen und 
Krört. VI S. 183, Lerchenfeld: die altbairischen landstän- 
dischen Freibriefe. 1853. S 1).
	        
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