Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

zu richten habe« 8), und auf einem an Galli (16, October) 
1438 zu Nürnberg gehaltenen Reichstag wurde der 
Vorschlag gemacht, festzusetzen, dass kein Gericht über 
ein bestimmtes Territorium hinausgreifen solle, und für 
die »lantgerichte« »nemmelich Francken, Nürenberg und 
Rotwil« einen genau abgegrenzten Bezirk zu bestimmen %), 
Etwas abweichend sagt die Ehehaftordnung von Peıtingau (ge- 
gen 1435) Art. 19 bei Grimm: Weisth. II. S. 649 »ausserhalb der 
vier wälde (der erst wald ist Switizer, der andere Humel- 
wald, der dritte Schwarzwald, der vierte Pehamerwald).« 
Der Hunmmelwald ist eine Berggegend im Bezirke Obertoggenburg 
des Cantons St. Gallen. (Escher bei Ersch und Gruber, En- 
cyclopädie IT. Sect. Th. XII. 8.37). Es ist also nach diesen Quel 
len das Land zwischen den vier Wäldern der vom Schwarzwald, 
Thüringerwald, Böhmerwald und den Alpen, uuter denen die ci- 
tirten Rechtsdenkmäler bald die Tyroler bald die Schweizer Al- 
pen hervorheben, begrenzte Landstrich. Darf man annehmen, dass 
sich die vier Wälder in den Rotenburger Zeugenaussagen in glei- 
cher Weise erklären lassen, so ergibt sich eine noch viel weitere 
Ausdehnung der Gerichtsbarkeit des Rotenburger Landgerichts als 
über den Würzburger Sprengel, und erwägt man, dass noch in 
dem Privilegium König Rudolfs vom 15, Mai 1274 für Rotenburg, 
von dem judicium terrae, quod centa vulgariter nuncupatur, die 
Rede ist (Lünig, Reichsarchiv Pars spec. cont. IV. Th. II. [Bd. XIV] 
unter Rothenburg pag. 335), so erscheint diese Ausdehnung der 
Jurisdiction des Rotenburger Landgerichtes als eine sehr eclatante 
Veberschreitung seines ursprünglichen Bezirkes, selbst wenn man 
gerade nur die Aussagen betont, welche das Landgericht sich über 
die Würzburger Diöcese ausbreiten lassen, oder den Ausdruck vier 
Wälder in dem Sinne von Bensen versteht. Noch im Beginne des 
15. Jahrhunderts während der Streitigkeiten der Stadt Rotenburg 
mit Burggraf Friedrich VI. von Nürnberg suchte das Rotenburger 
Landgericht eine Competenz über den Burggrafen selbst zu be- 
haupten. Der Burggraf erlangte aber bei dem königlichen Hof- 
gericht die Bestätigung zweier vom Nürnberger Landgericht ergan- 
gener Erkenntnisse, in welchen die Unrechtmässigkeit seiner Vor- 
ladung vor das Rotenburger Landgericht ausgesprochen war, die 
Rotenburger selbst aber in contumaciam verurtheilt waren. Vgl. 
die betr, Urkunden aus dem J,1405 in den Monum, Zollerana 
VI. n. 299 — 303, S. 295 ff, Riedel: Geschichte des preussischen 
Königshauses I. S, 422, 423. Franklin: Reichshofgericht I. 
S. 262. 263, 
8) Urkunde Karls IV. für den Bischof von Würzburg über das 
Landgericht des Herzogthums Franken zu Würzburg vom 17. No- 
vember (Samstag vor Elisabeth) 1347 bei Lünig. Reichsarchiv. 
ee SPS Cont. I. dritte Fortsetzung [Bd. VII.] unter Würzburg 
9) Neue Sammlung der Reichsabschiede Th.I. 5.160 ff. 
Verzeichnus dessen, was auf den Tag zu Nürenberg auf Galli 1438
	        
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