8 34.
Die Übrigen Seucrwehrabtheilungen gliedern fichh in Steiger-,
Schlauchführer:, Retter» und Spriken-Rotten, bezw. auch Sanitäts: und
Pionicr-Notten.
S 35.
„jeder KRaminkchrer i{t verpflichtet, bei einem in feinem Bezirke
ausgebrochenen Brande fih fo fehleunig als möglich an die Brandftätte
zur Theilnahme an den Löfcharbeiten zu begeben, oder wenigftens einen
Hhichtigaen Gehilfen zu diefenm Smwcecke dahin abzufenden.
S 36.
Aus der Sahl der beim ftädtijchen Bauwefen befchäftigten Arbeiter
find Perfonen beftellt, welche bei nächtlichen Brandfällen Pechpfannen
auf dem Brandplakze aufzuftellen, Tolche anzuzunden und zu beauffichtigen
„aben.
Die Sijchbachauffeher find angewiejen, wenn es in der 1ahe des
Sijchbaches bremnt, die zum Aufftenunen des Waffers vorhandenen Schüßen
einzuftellen und das Waifer nach Umftänden in die desfalls beftehenden
Seitenkandle zu leiten.
Desgleichen haben die ftädtifchen Pflajterer bei Aufftemmung des
Waffers mitzuwirken und erforderlichen Sallzs zu diefent Behufe das
Pflaster aufzubrechen, weßhalb diefelben verbunden find, ihre Pickel mit
zur Stelle zu bringen.
Ebenfo Hat cine beftimmte Anzahl Gasarbeiter mit Werkzeugen
der KLöfchdircktion zur Verfügung zu ftchen.
$ 37.
Wenn gleichzeitig noch ein zweites Scuer ausbricht, jo Haben fich
jofort die nach $ 32 beftimmten Xeferven auf den Plaß zu beacben, wo
der zweite Brand ausqebrochen ift.
S 38.
Sämmtliches ScuerLöfchperfonal darf nicht früher den ihm ange:
wiefenen Plaß und MWirkungskreis verlafien, bis von der Löichdircktioi
die Erlaubnif hHiczu ertheilt it.
Unentfchuldigtes Ausbleiben und cigenmächtige Entfernung, fowie
Trunkenheit oder Jnfubordinatton im Dienft oder bei der Referverjtellung
‚ft verboten und mit Strafe bedroht.
„u Het cinem Brande im Hurafrieden.
$8& 39.
Bet einem Brande im Burgfrieden wird bezüglich der Stadtviertels:
compaaqnien cbenfo verfahren, wie in der Stadt.