Volltext: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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Nürnberg auszuwirken, vernıöge mweldher dasfelbe feine Gerichtstage 
an „den von alten vergangenen Zeiten gewöhnlichen‘ vier Enden,” 
nämlich zu St. Egidien in der Stadt Nürnberg, zu Goftenhof bei 
ber Brüce an der Rednib, zu dem Steine genannt und 3U Hürth, 
verlegen und Halten follte, widrigenfalls fie, nänmlid die Herren 
des Raths und ihre Bürger, nicht [Huldig fein wollten, dafelbft 
„Fürbott oder Kundfhaft zu nehmen,“ in weldem demüthigen Se: 
che der Bürger des NathsS zu NRiürnberg, gedachter Kaijer nad 
eingenummenen Rathe der Fürften md Edlen, wegen feiner Bil 
figfeit, wie er fid) ausdrüct, zu Sunften derfelben noch folgende 
mertwürdige Verordnung Hinzugefebt hat: „Daß das Kaifjerliche 
„Landgericht unwiderruflid und 3U ewigen Zeiten, mindert ander]t 
als an den 4 Enden gehalten werden folle.” . 
Man Kann gar nicht deutlicher reden, als wie hier die Bürger 
des Raths zu Nürnberg fichH ausdrücken, deren eigene Worte dem 
Faiferlihen Befehle einverletbt worden find. Sie erfennen gleich 
Anfangs, daß das Kaiferlihe Landgericht, das Landgericht oder wie 
wir e8 heutzutage nennen würden, das Regierungscollegium des 
Burggrafenthums Nürnberg fei; fie geftehen ein, daß das Faiferliche 
Landgericht von alten vergangenen Zeiten her bei St. Egidien, zu 
Doftenhof , bet der Brücke an der Nedniz zum Steine genannt, 
und zu Fürth gehalten worden fe, *) und finden fi befchwert, 
daß felbiges feine Serichtstage auch in andern Orten Halte und 
fie dahin aufgeboten würden. Sie Hatten und Fannten Fein anderes 
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*) Die Alten Haben die Gewohnheit gehabt, forvohl wor als nach) cinz 
geführter AHriftliher Neligion, ifre Berfammfungen cutweder unter 
sinem großen Baume oder an andern vorzüglichen Plägen, und 
nachdem c8 Kirchen und Klöfter gab, auf den Kirdhhöfen oder hei 
den Köftern zu halten. Da nun das Gaidienfklofter für eine& der 
Äfteften geifllichen Gebäude in Nürnberg gehalten wird, das Faifer- 
liche Landgericht aber fo alt, wo nicht noch Alter if, vermuthlich 
daher der Gebrauch beim faiferlidhen Landgerichte entftanden war, 
por andern Sffentlihen Gebäuden , Dei diefem Klofter und der das 
figen Kirche feine: Gerichtstage 3zU halten.
	        
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