Volltext: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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son «en diefen Kaifer an den‘ Burggraf Friedrich gelangt; es ift 
dies ein Sat, der durchaus Feine‘ Wiederlegung zuläßt. 
Saueracfer beftreitet und nicht ohne Srund, daß Nürnberg 
bi8 in das Yahr 1362 nody Feine ordentlidhe Obrigkeit hatte, 
fondern daß die Burggvafen die Nichter fowohHl in der Stadt als 
yuch auf dem: Lande waren; Man nenne mir nur ein einziges 
ogenanntes Megale (Tandesherrliches VBorrecht); ein einziges Amt 
“fagt dev: gelehrte Hiftoriker), das bei der Stadt und ihrem an: 
ycblihen Mathe ftand, welches  dazumal nicht alle Landftädtchen 
and Hofmarken mit Nürnberg gemein hatten. Wenn nun aber 
zLeichwohl ihre :Sefchidhtichreiber behaupten , fie‘ wäre nicht nur 
ion damals, föndern von’ Raifer Ottos I. Zeiten her, eine 
Neichsjtadt gemwefen und Hätte einen E. €. Nath gehabt, {o muthen 
Ne uns zu; cin doppeltes Wunderwerk zu glauben, weldhes in 
unferm aufgeflärten Tagen nicht wohl angeht. * Selbft die Kaifer- 
lichen Neffripte bezeugen, daß die Stadt Rürnberg damals ' 110Ch 
feine eigene Obrigkeit gehabt, wie auch aus den Nachrichten des 
gelehrien Pfarrer: Würfel von’ der Iudengeneiitde in der Reichs 
tadt Nürnberg beigebrachten Urkunden, befonders unter Nr. 20 
au erfehen ift. " ; 
„Gin Reffript vom Fahr 1344, worin Kaifer Ludwig der 
Baier den Bürgern die Berfiherung gibt, Jagt, daß weder er nodh 
Kemand anders zugeben wird, daß ein Chriftenhans in die Hände 
eines Juden Kommen foll. Hütte die Stadt in ihrer erften. Borz 
itellung nur ordentlidhe beftellte Bürgermeifter, id will nicht Jagen 
einen Rath gehabt, fo würden folde feOHriftliche Verfiherungen von 
Huen unterfHrieben worden‘ fein und der Kaifer Hütte, wie zum 
Beweis aus den: an den Nath zu Rothenburg und Windsheim 
um diefe Zeit erlaffenen Faiferlihen MNefkripten zu erfehen ft, ihr 
wiederum im Eingange feineg RNeffripts gedenken müffen. 3 wird 
zwar in einent Tolhen Reffript eines foldjen NathsS gedacht, der 
Schultheiß: fteht aber oben an und die Bürger folgen auf den 
Jath, das Beweift, daß der Nath Keine obrigfeitliche Regiments 
perfon, fondern nur Gemeindevorfteher waren. ; z 
Ein ‚gewiffer. Taufhvertrag. in eben. gedachten Würfels$ Nach:
	        
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