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ZU
4. Betrug und Untreue.
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nehmen und Kuratoren zu unterstellen. Krteilte bereits K. Ludwig
das berüchtigte Privileg gegen Ungeratne, so empfiehlt das von
1471 nicht minder die Einthürmung von Verschwendern. Und es
werden demgemäls mehrere Geschlechtersöhne wegen lockern
Lebenswandels auf Antrieb ihrer Sippe nicht nur entmündigt,
sondern als geistig Gestörte in den Thurm oder ein besonders für
sie eingerichtetes oder erbautes Gewahrsam geschlossen. Söhne
gemeiner Eltern schlägt man aus dem (jebiet, ja steckt sie sogar
unter die Galeoten.!)
In den ältesten Urfehden stöfst man ferner auf mannigfache
Gelübde. welche beswecken sollen, den Freigelassenen von über-
mäfsigem Zechen und Schwelgen fernzuhalten, wie ihn zu zwingen.
seine Hauswirtschaft zu ordnen und Teile seines Vermögens an-
vesippten Personen zur Aufsicht und Aufbewahrung zu überantworten.
Dabei suchen die PO. dureh strikte Satzungen dem Prunk und
Putz in heilsamer Weise zu steuern und kostspieligen Festlichkeiten
entgegenzuwirken, um die Bürgerschaft vor finanziellem Ruin zu
schirmen. 1654 werden sogar Infamie und Leibesstrafen leicht-
sinnigen Zechern angedroht.”)
Trotzdem mangelt es nicht an Bankruten. Anfangs ist das
Delikt dem Diebstahl und Betrug gleichgestellt. Dais cs damals
nicht nur der Thurmstrafe, sondern auch peinlicher Strate gewärtig
sein mulste, geht daraus hervor, dafs der Deutschorden flüchtige
Schuldner in seiner Freiung zu schützen für nötig hielt. Wenigstens
blieb der verschuldete Bürger so lange im Gefängnis verwahrt,
bis ihm die Tilgung seiner Verbindlichkeiten ermöglicht ward;
und so konnte er bei Nichtauffindung mitleidiger, hilfreicher Seelen
bis zu seinem Lebensende sitzen und warten. Im Gegensatze zum
eingemauerten Verbrecher sollte er allerdings der Gnade des Rates
fähig sein.
Das älteste Dekret seheint 1398 erlassen zu sein: Wer ge-
fährlich die Leut anhezt und entlauft, das soll man für einen
Raub halten und soll denselben und sein Weib nimmermehr zum
Bürgerrecht kommen lassen, da auch ein solcher ergriffen würde,
soll man ihn auf Leib und Gut gleich einem Übeltäter richten.
1) Priv. 1471, HD. ; 3 Jahr Galeeren: H. Z. vf seiner Mutter und freund-
schafft begern alls ein verschwender und hailoser mensch. Rtb. XXXIV.
189, 1572.
2; Mand. 1654.
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