Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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ZU 
4. Betrug und Untreue. 
251 
nehmen und Kuratoren zu unterstellen. Krteilte bereits K. Ludwig 
das berüchtigte Privileg gegen Ungeratne, so empfiehlt das von 
1471 nicht minder die Einthürmung von Verschwendern. Und es 
werden demgemäls mehrere Geschlechtersöhne wegen lockern 
Lebenswandels auf Antrieb ihrer Sippe nicht nur entmündigt, 
sondern als geistig Gestörte in den Thurm oder ein besonders für 
sie eingerichtetes oder erbautes Gewahrsam geschlossen. Söhne 
gemeiner Eltern schlägt man aus dem (jebiet, ja steckt sie sogar 
unter die Galeoten.!) 
In den ältesten Urfehden stöfst man ferner auf mannigfache 
Gelübde. welche beswecken sollen, den Freigelassenen von über- 
mäfsigem Zechen und Schwelgen fernzuhalten, wie ihn zu zwingen. 
seine Hauswirtschaft zu ordnen und Teile seines Vermögens an- 
vesippten Personen zur Aufsicht und Aufbewahrung zu überantworten. 
Dabei suchen die PO. dureh strikte Satzungen dem Prunk und 
Putz in heilsamer Weise zu steuern und kostspieligen Festlichkeiten 
entgegenzuwirken, um die Bürgerschaft vor finanziellem Ruin zu 
schirmen. 1654 werden sogar Infamie und Leibesstrafen leicht- 
sinnigen Zechern angedroht.”) 
Trotzdem mangelt es nicht an Bankruten. Anfangs ist das 
Delikt dem Diebstahl und Betrug gleichgestellt. Dais cs damals 
nicht nur der Thurmstrafe, sondern auch peinlicher Strate gewärtig 
sein mulste, geht daraus hervor, dafs der Deutschorden flüchtige 
Schuldner in seiner Freiung zu schützen für nötig hielt. Wenigstens 
blieb der verschuldete Bürger so lange im Gefängnis verwahrt, 
bis ihm die Tilgung seiner Verbindlichkeiten ermöglicht ward; 
und so konnte er bei Nichtauffindung mitleidiger, hilfreicher Seelen 
bis zu seinem Lebensende sitzen und warten. Im Gegensatze zum 
eingemauerten Verbrecher sollte er allerdings der Gnade des Rates 
fähig sein. 
Das älteste Dekret seheint 1398 erlassen zu sein: Wer ge- 
fährlich die Leut anhezt und entlauft, das soll man für einen 
Raub halten und soll denselben und sein Weib nimmermehr zum 
Bürgerrecht kommen lassen, da auch ein solcher ergriffen würde, 
soll man ihn auf Leib und Gut gleich einem Übeltäter richten. 
1) Priv. 1471, HD. ; 3 Jahr Galeeren: H. Z. vf seiner Mutter und freund- 
schafft begern alls ein verschwender und hailoser mensch. Rtb. XXXIV. 
189, 1572. 
2; Mand. 1654. 
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