Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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gehalten, die Geleisanlage und die Pflaster- oder Chaussee— 
bahn der eingeleisigen Straßenbahnstrecken in einer Ent— 
fernung von 1,60 Meter von der Geleismitte zu beiden 
Seiten der Geleise stets rein zu halten, insbesondere 
Schmutz-, Schnee- und Eismassen von der Bahn und dem 
Straßenkörper alsbald fortzuschaffen und in gleicher Weise 
auf den doppelgeleisigen Strecken die Fläche zwischen den 
Schienen der beiden Geleise ganz und zur Seite derselben 
je eine Reihe von Pflastersteinen, sowie den übrigen Raum 
zwischen den beiden Geleisen zu reinigen. 
Befreit von der Verbindlichkeit zur Straßenreinigung 
sind die in Abs. 1 aufgeführten Personen alsdann und in 
dem Maße, als dieselbe nach Uebereinkommen zwischen ihnen 
und ihren Miethern den letzteren zukommt. 
Dienstboten, welche nach allgemeinem oder besonderem 
Auftrage der zur Straßenreinigung verpflichteten Personen 
die Straße zu reinigen, sowie diejenigen Personen, welche 
gegen Lohn die Reinigung der Straßen übernommen haben 
und sich hiebei einer Uebertretung der gegenwärtigen Vor— 
schrift schuldig machen, werden statt ihrer Dienstherrschaft 
bezw. Auftraggeber bestraft. 
Diese letztere Bestimmung findet auch auf die von der 
Nürnberg-Fürther Straßenbahngesellschaft aufgestellten 
Straßenreiniger Anwendung. 
Reinigungspflicht an freien Plätzen. 
8 125. In gleicher Weise, wie vorstehend bestimmt 
ist, obliegt den Besitzern von Anwesen, welche an freien 
Plätzen liegen, die Pflicht zur Reinigung und Besprengung 
eines Raumes von 8 m. vor ihren Häusern und bezw. 
Anwesen. 
Begießen mit Wasser im Sommer. 
8 126. Bei wärmerer und trockener Witterung müssen 
die Straßen auch außer der Kehrzeit täglich Morgens
	        
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