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gehalten, die Geleisanlage und die Pflaster- oder Chaussee—
bahn der eingeleisigen Straßenbahnstrecken in einer Ent—
fernung von 1,60 Meter von der Geleismitte zu beiden
Seiten der Geleise stets rein zu halten, insbesondere
Schmutz-, Schnee- und Eismassen von der Bahn und dem
Straßenkörper alsbald fortzuschaffen und in gleicher Weise
auf den doppelgeleisigen Strecken die Fläche zwischen den
Schienen der beiden Geleise ganz und zur Seite derselben
je eine Reihe von Pflastersteinen, sowie den übrigen Raum
zwischen den beiden Geleisen zu reinigen.
Befreit von der Verbindlichkeit zur Straßenreinigung
sind die in Abs. 1 aufgeführten Personen alsdann und in
dem Maße, als dieselbe nach Uebereinkommen zwischen ihnen
und ihren Miethern den letzteren zukommt.
Dienstboten, welche nach allgemeinem oder besonderem
Auftrage der zur Straßenreinigung verpflichteten Personen
die Straße zu reinigen, sowie diejenigen Personen, welche
gegen Lohn die Reinigung der Straßen übernommen haben
und sich hiebei einer Uebertretung der gegenwärtigen Vor—
schrift schuldig machen, werden statt ihrer Dienstherrschaft
bezw. Auftraggeber bestraft.
Diese letztere Bestimmung findet auch auf die von der
Nürnberg-Fürther Straßenbahngesellschaft aufgestellten
Straßenreiniger Anwendung.
Reinigungspflicht an freien Plätzen.
8 125. In gleicher Weise, wie vorstehend bestimmt
ist, obliegt den Besitzern von Anwesen, welche an freien
Plätzen liegen, die Pflicht zur Reinigung und Besprengung
eines Raumes von 8 m. vor ihren Häusern und bezw.
Anwesen.
Begießen mit Wasser im Sommer.
8 126. Bei wärmerer und trockener Witterung müssen
die Straßen auch außer der Kehrzeit täglich Morgens