Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

8 
4. Meldeordnung; 10. Dezember 1901. 
Zweiter Abschnitt. 
Fremdenpolizei und Meldewesen. 
4. Meldeordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1901.) 
(Amtsblatt Nr. 153 Seite 871). 
Alle no 
suhen binn 
werden diest 
daupt⸗Neld 
Für 
J. April, * 
heträgt die 
die M 
—X 
die M 
zufüllen. 
WA, 
Zu Artikel 46, Absatz 2, 49, 50 und 107 des Polizeistrafgesetzbuches, Artikel 838 
des Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 30. Juli 1899 
und Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juli 1862. 
81 
Personen, welche Wohnräume vermieten oder in Aftermiete 
geben, haben jeden Ein- und Auszug ihrer Mieter anzuzeigen. 
Ebenso sind Personen, die außerdem eine Person bei sich 
aufnehmen, zu deren An- und Abmeldung verpflichtet. 
Für Gastwirte und Herberggeber ist die oberpolizeiliche Vorschrift 
der Kgl. Regierung von Mittelfranken vom 4. Mai 1898 maßgebend 
82. 
Arbeitgeber haben die Aufnahme und Entlassung von 
Handlungs- und Gewerbsgehilfen, Gesellen und Lehrlingen, soferne 
diese zugleich bei ihnen wohnen, anzumelden. 
Dienstherrschaften sind verpflichte, den Ein- und Austritt 
ihrer Dienstboten unter Vorlage des Dienstbotenbuüches anzuzeigen. 
Die Anmeldepflicht der Dienst— und Arbeitgeber, welche 
nach der Gewerbeordnung, dem Krankenversicherungsgesetz und den 
hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen oder sonstigen gesetzlichen 
Vorschriften besteht, wird durch die Vorschriften in den Absätzen 1 
und 2 nicht berührt. 
83 
Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die aufgenommene 
und die meldepflichtige Person aleichzeitig die Wohnung wechselt. 
Fremd 
n hiesiger 
— 
zu ihrem ⸗ 
Haherische E 
ein Arbeits⸗ 
hre Militär 
Wer 
lichen Stra' 
Die se 
Vorschriften 
30. M— 
bh. Me 
Fntle 
d. Febr 
W. In 
von 
ind vom 
) Abgeändert durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Dezember 1903 
(Amtsblatt Nr. 290 Seite 1447). Jlese ist in vorliegendem Abdruck berücksichtigt
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.