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4. Meldeordnung; 10. Dezember 1901.
Zweiter Abschnitt.
Fremdenpolizei und Meldewesen.
4. Meldeordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1901.)
(Amtsblatt Nr. 153 Seite 871).
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Zu Artikel 46, Absatz 2, 49, 50 und 107 des Polizeistrafgesetzbuches, Artikel 838
des Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 30. Juli 1899
und Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juli 1862.
81
Personen, welche Wohnräume vermieten oder in Aftermiete
geben, haben jeden Ein- und Auszug ihrer Mieter anzuzeigen.
Ebenso sind Personen, die außerdem eine Person bei sich
aufnehmen, zu deren An- und Abmeldung verpflichtet.
Für Gastwirte und Herberggeber ist die oberpolizeiliche Vorschrift
der Kgl. Regierung von Mittelfranken vom 4. Mai 1898 maßgebend
82.
Arbeitgeber haben die Aufnahme und Entlassung von
Handlungs- und Gewerbsgehilfen, Gesellen und Lehrlingen, soferne
diese zugleich bei ihnen wohnen, anzumelden.
Dienstherrschaften sind verpflichte, den Ein- und Austritt
ihrer Dienstboten unter Vorlage des Dienstbotenbuüches anzuzeigen.
Die Anmeldepflicht der Dienst— und Arbeitgeber, welche
nach der Gewerbeordnung, dem Krankenversicherungsgesetz und den
hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen oder sonstigen gesetzlichen
Vorschriften besteht, wird durch die Vorschriften in den Absätzen 1
und 2 nicht berührt.
83
Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die aufgenommene
und die meldepflichtige Person aleichzeitig die Wohnung wechselt.
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) Abgeändert durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Dezember 1903
(Amtsblatt Nr. 290 Seite 1447). Jlese ist in vorliegendem Abdruck berücksichtigt