Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Das Aufhängen, Auslegen und Sonnen von Wäsche, 
Betten, Matratzen, Fußdecken und dergleichen anderen 
Gegenständen auf öffentlicher Straße, sowie an Thüren, 
Fenstern, Balkonen, Dachöffnungen u. s. w., welche dahin 
ausmünden, ist verboten. 
Begießen von Blumen. 
8 83. Das Begießen von Blumen oder Gesträuchern 
auf Fenstersimsen, Balkonen u. s. w. nach öffentlicher Straße 
hin ist nicht gestattet, sofern nicht eine Vorrichtung getroffen 
ist, welche das Abtropfen von Wasser völlig verhindert. 
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Unbeaufsichtigtes Verweilen von Kindern auf der 
Straße. 
8 84. Kinder unter 6 Jahren dürfen auf öffentlichen 
Straßen, auf welchen Fuhrwerks- oder Reitverkehr oder 
Viehtrieb stattfindet, nicht ohne Aufsicht gelassen werden. 
Truppenabtheilungen und Aufzüge. 
* 85. Geschlossene Truppenabtheilungen und andere 
öffentliche Aufzüge dürfen im Marsch von Fußgängern 
weder unterbrochen noch gehemmt werden. 
Verkehr der Metzgerkarren bei der Fleischbank. 
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8 86. Bei dem hintern Eingang in die große Fleischbank 
dürfen Metzgerkarren nicht aufgestellt werden. Dieselben 
sind vielmehr auf der Fleischbrücke und zwar so aufzustellen 
daß durch sie die vorderen Eingänge in das Fleischhaus 
und die Zugänge zu den benachbarten Häusern nicht ver— 
sperrt werden. 
Das Abholen des Fleisches mit den Wägen hat von 
der Winklerstraße aus zu geschehen und haben die Wägen 
hintereinander zu bleiben.
	        
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