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Das Aufhängen, Auslegen und Sonnen von Wäsche,
Betten, Matratzen, Fußdecken und dergleichen anderen
Gegenständen auf öffentlicher Straße, sowie an Thüren,
Fenstern, Balkonen, Dachöffnungen u. s. w., welche dahin
ausmünden, ist verboten.
Begießen von Blumen.
8 83. Das Begießen von Blumen oder Gesträuchern
auf Fenstersimsen, Balkonen u. s. w. nach öffentlicher Straße
hin ist nicht gestattet, sofern nicht eine Vorrichtung getroffen
ist, welche das Abtropfen von Wasser völlig verhindert.
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Unbeaufsichtigtes Verweilen von Kindern auf der
Straße.
8 84. Kinder unter 6 Jahren dürfen auf öffentlichen
Straßen, auf welchen Fuhrwerks- oder Reitverkehr oder
Viehtrieb stattfindet, nicht ohne Aufsicht gelassen werden.
Truppenabtheilungen und Aufzüge.
* 85. Geschlossene Truppenabtheilungen und andere
öffentliche Aufzüge dürfen im Marsch von Fußgängern
weder unterbrochen noch gehemmt werden.
Verkehr der Metzgerkarren bei der Fleischbank.
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8 86. Bei dem hintern Eingang in die große Fleischbank
dürfen Metzgerkarren nicht aufgestellt werden. Dieselben
sind vielmehr auf der Fleischbrücke und zwar so aufzustellen
daß durch sie die vorderen Eingänge in das Fleischhaus
und die Zugänge zu den benachbarten Häusern nicht ver—
sperrt werden.
Das Abholen des Fleisches mit den Wägen hat von
der Winklerstraße aus zu geschehen und haben die Wägen
hintereinander zu bleiben.