Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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durch Warnungszeichen, wie Latten, Schranken und der— 
gleichen, in auffälliger Weise kenntlich gemacht werden. 
Beim Abräumen und Repariren von Dächern sind außer— 
dem an den Dachrinnen, um das Herabfallen von Ziegeln 
und Unrath thunlichst zu hindern, Schutzbretter anzubringen. 
Bei Anbringung von Gerüsten auf öffentlichen Straßen 
oder Plätzen, wo Trottoirs bestehen, muß unter dem Gerüste 
die Benützung des Weges für das Publikum frei bleiben 
und in einer Höhe von mindestens 3. m vom Boden ein 
Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Bau— 
materialien und Schutt, sowie des Herabtropfens von 
Flüssigkeiten angebracht werden oder es muß die unterste 
Gerüstlage in dieser Höhe entsprechend eingerichtet sein. 
Gruben und andere Vertiefungen oder sonstige Vor— 
richtungen auf öffentlicher Straße oder deren Trottoirs, welche 
den Verkehr zu hemmen oder zu gefährden geeignet sind, 
sind vorbehaltlich der erforderlichen polizeilichen Bewilligung 
zu ihrer Anbringung, entweder durch Schranken oder andere 
Einfriedungen derart zu umfangen, daß von keiner Seite 
ein Zugang möglich ist, oder in ordnungsmäßiger Weise 
zu bedecken. 
Anbringung von Schutzgittern an Dächern. 
8 81. Bei allen Neubauten, welche unmittelbar an 
eine öffentliche Straße oder in der Nähe einer solchen 
und zwar bis zu 3 m. Entfernung zu stehen kommen, sind 
an den Dächern Schutzgitter gegen das Herabfallen von 
Schnee oder anderen Gegenständen anzubringen. Solche 
Schutzgitter sind auch an bereits bestehenden Gebäuden, 
welche an einer öffentlichen Straße oder nicht weiter als 
3 m. entfernt von einer solchen stehen, anzubringen, wenn 
1. die Erneuerung oder konstruktive Aenderung eines 
Dachstuhls vorgenommen wird, 
2. Ausbesserungen oder Abänderungen 'wesentlicher 
Art am Dache vorgenommen werden. 
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