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Die Fesselung hat in folgender Weise zu geschehen:
Ein fester, aus Leder oder Leinen gefertigter Gurt
wird dem Stiere hinter den Vorderfüßen um den Leib
geschnallt. Dieser Gurt, an welchem ein eiserner Ring
wohl zu befestigen ist, ist so anzulegen, daß sich der Ring
unter dem Leib des Stieres befindet. An jedem der beiden
Vorderfüße des Stieres wird oberhalb der Klauen ein
starkes Seil befestigt. Diese beiden Seile laufen durch den
vorbezeichneten Ring neben den Hinterbeinen des Stieres
in die Hand des hinter demselben gehenden Treibers zu—
sammen. Außerdem hat eine zweite Person den Stier an
einem nach Art eines Halfters um den Kopf des Stieres
zu schlingenden festen Seile zu führen.
Transport von Kälbern und Schweinen.
8 51. Der Transport von Kälbern und Schweinen
auf öffentlicher Straße darf nur mittelst Fuhrwerkes
geschehen.
Hiebei dürfen diese Thiere weder auf den Fahrzeugen
über einanderliegen noch mit den Köpfen über den Rand
des Fuhrwerks herabhängen, noch an den Rädern oder am
Boden anstreifen oder schleifen.
Viehtrieb zum Bahnhof.
8 52. Viehheerden, welche auf der in der Nähe der
Eilgutladehalle befindlichen Laderrampe ein- und ausparkirt
werden, dürfen sich nicht auf dem Bahnhofpvorplatze bewegen.
Sonstige Bestimmungen.
8 53. Die Bestimmungen in den vorstehenden 888,
14, 15, 16, 17, 19 Abs. 1, 20, 21, 25 Abs. 1, 27 und 30
finden auch auf den Viehtransport sinngemäße Anwendung.
Das Führen von Zug-, Last- und Schlachtthieren, sowie
das Treiben von Federvieh auf den Trottoirs und Fuß—
wegen ist verboten.
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