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J.
o) bei der Ausfahrt aus Grundstücken, Gehöften,
Thoren u. s. w., welche an öffentliche Straßen
grenzen, sowie bei der Einfahrt in solche Grundstücke;
k) in der Nähe der Kirchen während des Gottes—
dienstes;
8) an allen Orten, wo ein öffentlicher Anschlag das
Schrittfahren gebietet;
h) Handwägen und Karren dürfen auf abschüssiger
Bahn nur im Schritt gefahren werden.
Vorbehaltlich vorstehender Anordnungen in lit. a—h
ist bei dem Einfahren von einer Straße in die andere stets
nur im Schritt oder im kurzen Trabe — keinesfalls in
schnellerem Tempo — zu fahren.
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Feuerlöschfahrzeuge.
334. Die im Feuerlöschdienste begriffenen Fahr—
zeuge sind den Vorschriften in den 88 17, 82 und 33 nicht
unterworfen, jedoch sind deren Leiter verpflichtet, während
der Fahrt die erforderlichen Achtungsrufe oder Zeichen in
kurzen Pausen zu wiederholen.
Führung von Handwägen und Verkehr mit Kinderwägen.
8 835. Handwägen und Karren, deren Bauart und
Ladung den Führer in der freien Aussicht nach vorne be—
hindert, sowie alle vierräderigen Handfuhrwerke, mit Aus—
nahme der Kinderwägen, müssen gezogen werden. Es ist
verboten, auf Handwägen, Karren oder Handschlitten, sitzend
oder stehend, abschüssige Straßenstrecken hinabzufahren. Es
ist verboten, daß auf den Trottoirs oder Fußwegen Kinder—
wägen nebeneinander fahren oder stehen bleiben.
II. Radfahr⸗Verkehr.
Fahrgebiet.
8 36. Das Fahren mit Velocipedes, zwei- und drei—
räderigen, ist in allen Straßen des Stadtgebietes, in welchen
Fuhrwerksverkehr stattfinden darf, zugelassen.