fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Die Besitzer von Seitenkanälen sind verpflichtet, dieselben 
rein und unverstopft zu erhalten und können von der Polizei— 
behörde zur Vornahme der Reinigung jederzeit beauftragt 
werden. 
Uebergangsbestimmungen. 
15) Für Entwässerungsanlagen zu den alten Straßen— 
kanälen, welche die für das neue Kanalsystem erforderliche 
Tiefenlage besitzen, gelten die gleichen Vorschriften, wie für die 
Entwässerungsanlagen zu den neuen Kanälen. Die Verpflichtung 
zur Herstellung solcher Entwässerungen tritt aber nur ein, wenn 
die Polizeibehörde im Falle des Neubaues oder des Umbaues 
eines häuslichen Anwesens, im Falle der Umpflasterung einer 
Straße, im Falle einer Trottoirlegung vor dem Anwesen oder 
endlich aus Gründen der Gesundheits- oder Reinlichkeitspolizei 
dem Anwesensbesitzer solche Herstellung aufträgt. 
16) In Straßenkanäle, welche nach technischer Erklärung 
bei Durchführung des neuen Kanalsystems gänzlich beseitigt oder 
wesentlich geändert werden, können mit polizeilicher Bewilligung 
zwar auch Entwässerungsanlagen hergestellt, ebenso kann, wenn 
die Beschaffenheit des Falles nach sachverständiger Feststellung 
solches unbedingt erheischt, auch die Herstellung eines Seiten⸗ 
kanales zu solchen Straßen-Kanalanlagen polizeilich aufgetragen 
werden, die Polizeibehörde ist jedoch befugt, von der strengen 
Durchführung der Vorschriften über Neuanlagen bei solchen 
Bewilligungen oder Aufträgen abzusehen. 
17) Dermalen bestehende Entwässerungsanlagen, deren 
Straßenkanal, wenn auch älteren Systems, seiner Tiefenlage 
nach später dem neuen Kanalsystem eingefügt werden kann, 
müfsen, wenn sie unzweckmäßig, gesundheits- oder sicherheits— 
gefährlich befunden werden, von den Beteiligten nach Auftrag 
und unter Aufsicht der Polizeibehörde umgebaut werden. 
Gegenüber bestehenden Entwässerungsanlagen zu einem 
Straßenkanale, welcher nach technischer Erklärung bei Durch— 
führung des neuen Kanalsystems gänzlich beseitigt oder wesentlich 
geändert werden muß, sind künftighin polizeiliche Auflagen nur 
hinsichtlich ihrer Wasserdichtigkeit zulässig. 
18) Alle zu den älteren Straßenkanälen, zur Fischbach⸗ 
leitung oder zur Pegnitz hergestellten Entwässerungsanlagen 
sind nur widerruflich zugelassen. Sie müssen, soweit dies nötig 
ist, beseitigt werden, sobald die betreffende Straße dem neuen 
Kanalsysteme eingefügt oder die Fischbachleitung verändert wird. 
19) Die Vorschriften über die Unterhaltung und Rein⸗ 
haltung der Seitenkanäle, wie sie oben für Neuanlagen gegeben
	        
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