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liches Zeugnis oder sonstigen hinreichenden Nachweis (wie z. B.
den Brennstempel) eines amtlichen Trichinenschauers des Ab—
sendungsortes.
Kann dieser Nachweis nicht oder nicht genügend erbracht
werden, dann muß die importierte Ware spätestens innerhalb
3 Tagen nach ihrem Eingange und jedenfalls noch vor dem
Verkaufe bei dem für den betreffenden Bezirk bestellten Trichinen—
schauer angezeigt und durch diesen unverzüglich untersucht, ge—
gebenen Falls nach Ziff. 5 für den Genuß unschädlich gemacht
werden.
Wurstwaren und andere Schweinefleischpräparate dürfen
zum Zwecke des Feilhaltens oder Verkaufs nur importiert
werden, wenn das Fleisch, aus welchem sie gefertigt sind, bereits
am Erzeugungsorte auf Trichinen untersucht wurde und der Nach—
weis hierüber gemäß Abs. 2 der Ziff. 6 erbracht wird.
7) Zum Vollzuge der Ziff. 6 haben die hiesigen Ver—
äufer solcher bezogener Waren ein der Polizeibehörde auf Ver—
sangen vorzulegendes Kontrolbuch zu führen, in welches sie
nach folgendem Schema spätestens 24 Stunden nach Eingang
und jedenfalls noch vor Beginn des Verkaufes der Waren
diese einzutragen haben.
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Die nach Ziffer 6 verlangten Atteste müssen dem Kontrol—
buch als Anlagen beigefügt werden.
8) Für die mikroskopischen Untersuchungen sind dem
Trichinenschauer die jeweils durch den Stadtmagistrat Nürnberg
festgesetzten und bekannt gegebenen Gebühren durch denjenigen
zu entrichten, welcher verpflichtet ist, die Untersuchung vor—
nehmen zu lassen. Für die über die Untersuchung auszu—
stellenden Atteste wird eine Vergütung nicht geleistet.
9) Verfehlungen gegen diese Vorschriften werden neben
der etwa durch Uebertretung der bestehenden Strafgesetze ver—
wirkten härteren Strafe mit Geld bis zu 450 Mke. bestraft.
Ortspol. Vorschr. v. 16. April 1881.