Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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8 Tagen, vom Tage der Bestellung an gerechnet, auch aus— 
zuführen. 
In dringenden Fällen, z. B. beim Ueberlaufen einer 
Grube oder bei besonderem polizeilichen Auftrage ist die 
sofortige Räumung vorzunehmen. 
In besonders gelagerten Fällen kann die Polizeibehörde 
auch die achttägige Räumungsfrist auf spezielles Ansuchen ver— 
längern. 
Der Besitzer der Entleerungsanstalt hat dem Gruben— 
besitzer resp. Auftraggeber spätestens 24 Stunden vor Beginn 
der Räumung Tag und annähernd die Stunde, zu welcher mit 
der Entleerung der Grube begonnen wird, bekannt zu geben; 
ebenso hat derselbe an Stelle des Grubenbesitzers nach Ziff. 18 
der Grubenordnung die Polizei von der beabsichtigten Gruben— 
räumung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. 
Bei der Räumung der Grube ist das Oeffnen derselben 
auf das zulässig geringste Maß zu beschränken. Insolange 
das Schlauchende nicht mit dem Fasse in Verbindung steht, 
ist dasselbe sorgfältig zu schließen. Durch eine entsprechende 
Holzkohlen- oder Coacsfeuerung ist für Verbrennung der aus 
dem Fasse während der Füllung entsteigenden Gase Sorge zu 
tragen. 
Jedes Schreien und Lärmen, sowie jede sonstige un— 
nötige Belästigung der Hausbewohner, sowie Passanlen ist 
zu vermeiden. 
0. Vorschriften für die Grubenbesitzer. 
a. Bezüglich der Ueberwachung der Abortgruben. 
9) Es ist verboten, Haus-, Küchen-, gewerbliche und sonstige 
die pneumatische Entleerung erschwerende Abfälle resp. Gegen— 
stände, wie Bauschutt, Scherben, Steine, Hobelspähne, Bürsten, 
Lumpen ꝛc. ꝛc., in die Abortgruben zu werfen. 
b. Bezüglich der Grubenr äumung. 
10) Der Grubenbesitzer ist verpflichtet, die Räumung seiner 
Abortgrube während der in Ziff. 5 festgesetzten Zeit an dem von 
der Entleerungsanstalt bestimmten und rechtzeitig eröffneten 
Termin vornehmen zu lassen. 
In besonders gelagerten Fällen kann, falls eine gütliche 
Vereinbarung zwischen dem Grubenbesitzer und der Entleerungs— 
anstalt nicht erzielt wird, der Städtmagistrat den Grubenbesitzer 
von der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtung entbinden und 
nötigenfalls einen geeigneteren Räumungstermin festsetzen.
	        
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